Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern zur Beurteilung entsprechender Vorbringen im vorliegenden Verfahren, soweit auf sie überhaupt einzugehen ist (vgl. nachstehend Erw. 3.3.2 ff.), die sachverhaltlichen Feststellungen im vormals erstellten Augenschein- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 8/36 Protokoll und die zugehörige Photo-Dokumentation nicht genügen sollten. Auch die Frage, ob das Ferienhaus noch bestimmungsgemäss nutzbar ist, kann gestützt auf die im Dossier liegenden Unterlagen beurteilt werden (vgl. nachstehend Erw. 4.3). Auf die nochmalige Durchführung eines Augenscheins kann folglich verzichtet werden.