2.3 Die Rekurrentin bringt in ihrem Schreiben von 11. Juni 2019 verschiedene Gründe vor, welche die Durchführung eines Augenscheins bedingen sollen. So gehe es vorliegend um ein ganz anders konzipiertes Bauvorhaben als noch im Rekursverfahren Nr. 15-4053, und es seien beim bereits durchgeführten Augenschein weder die ganze Bauphase (mit Bauinstallation und eingesetzten Maschinen), die Umgebungsgestaltung, die Auswirkungen von Terraineingriffen in das gewachsene Terrain (gravitative Naturgefahren) noch die Auswirkungen des Bauvorhabens und insbesondere der Bauphase auf den benachbarten Lebensraum bedrohter Arten – Schongebiet geprüft worden.