2.2 Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 hatte die verfahrensleitende Sachbearbeiterin der instruierenden Rechtsabteilung den Beteiligten mitgeteilt, dass auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werde, nachdem die tatsächlichen Verhältnisse bereits im Rahmen des vorangegangenen Rekursverfahrens Nr. 15-4053 unter anderem anlässlich einer Besichtigung vor Ort abgeklärt worden seien und auf die im damaligen Zusammenhang erstellten oder seitens der Beteiligten eingereichten Photos und Unterlagen – welche den Beteiligten im vorliegenden Verfahren noch einmal übermittelt wurden – abgestellt werden könne.