2.1.2 Der Augenschein ist die unmittelbar sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient der Klärung von streitigen Tatsachen bzw. dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ein Verzicht ist dann angebracht, wenn sich der Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten ergibt oder die Behörden ausreichende eigene Kenntnisse der Sachlage besitzen. Dies gilt auch für unbestrittene Behauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten erscheint.