Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 7/36 und 9). Beim Entscheid darüber, ob über eine Tatsache Beweis erhoben werden soll, ab wann sie als bewiesen gilt oder ob zusätzliche Beweismittel zu erheben sind, kommt der Behörde ein weites Ermessen zu. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig und kann aus verfahrensökonomischen Gründen auch geboten sein (MÄRKLI, a.a.O., Art. 12-13 N 20).