d) Am 15. Mai 2019 wurden den Beteiligten die Vernehmlassungen und dem rekurrentischen Rechtsvertreter antragsgemäss die Rekursakten zur Einsichtnahme zugestellt. Dieser reichte in der Folge am 11. Juni 2019 eine weitere Stellungnahme ein und erneuerte unter anderem den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 wurde das Rekursdossier wunschgemäss auch der Vertreterin der Rekursgegnerin zur Einsichtnahme zugestellt und gleichzeitig – unter Verweis auf die im vorangegangenen Verfahren Nr. 15-4053 erhobene Sachverhaltsabklärung – der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins bekanntgegeben.