sowohl während der Bauphase als auch während der späteren Nutzung. E. a) Mit Vernehmlassung vom 1. März 2019 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Marie-Theres Huser, Rechtsanwältin, Zürich, den Rekurs sowohl bezüglich der öffentlich-rechtlichen Einsprache als auch bezüglich der Einsprache nach Art. 684 ZGB unter Kostenfolge abzuweisen. Ebenso sei das Begehren der Rekurrentin, Ziff. 5 des Einspracheentscheids vom 28. November 2018 dahingehend zu ändern, als die Entscheidgebühr der Rekursgegnerin aufzuerlegen sei, abzuweisen. b) Mit Vernehmlassung vom 6. März 2019 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.