Schliesslich sei der Entscheid auch hinsichtlich der Behandlung des Ausstandsbegehrens aufzuheben. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen zur Berufung auf die Bestandesgarantie nicht gegeben seien, die zulässige Erweiterung der Wohnfläche überschritten und das Baugrundstück verkehrsmässig nicht hinreichend erschlossen sei. In Bezug auf die privatrechtliche Immissionseinsprache habe die Vorinstanz keine Gesamtinteressenabwägung vorgenommen, eine solche aufgrund der fehlenden Unterlagen aber auch gar nicht vornehmen können. Sodann führe die geplante Übernutzung des Baugrundstücks zu einer übermässigen Beeinträchtigung der Rekurrentin