Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 5/36 Zur Begründung wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine unvollständige Eröffnung des vorinstanzlichen Gesamtentscheids geltend gemacht. Dieser sei zudem gefällt worden, obschon offenbar noch nicht alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorgelegen seien, womit auch gegen Bundesrecht, namentlich Art. 25a RPG, verstossen werde. Schliesslich sei der Entscheid auch hinsichtlich der Behandlung des Ausstandsbegehrens aufzuheben.