c) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 2. Oktober 2018 wies das AREG das Ausstandsbegehren gegen den Leiter der Abteilung BaB ab. Im Übrigen stellte es fest, dass es sich beim Wohnhaus Vers.-Nr. 004 um ein rechtmässig erstelltes, altrechtliches Bauwerk handle, und erteilte es die Zustimmung zur Baubewilligung im Sinn der Erwägungen. Die Baubewilligung sei mit der Auflage zu verbinden, dass die politische Gemeinde und die Gesuchstellerin vor