In formeller Hinsicht verlangte sie den Ausstand des Leiters der Abteilung Bauen ausserhalb der Bauzone (BaB) des AREG und von dessen damaligem Stellvertreter zufolge Vorbefassung sowie die raumplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens durch eine andere Stelle. In materieller Hinsicht rügte sie eine mangelnde strassenmässige Erschliessung und die Überschreitung des raumplanungsrechtlich zulässigen Rahmens einer Erweiterung der Nutzflächen. Da folglich das Bauvorhaben im Vergleich zu einer öf- fentlich-rechtlich regelkonformen Überbauung eine Übernutzung beinhalte, sei auch Art. 684 ZGB verletzt.