b) Innert der Auflagefrist vom 29. Mai bis 11. Juni 2018 erhob A.___ durch ihren Rechtsvertreter sowohl öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das Bauvorhaben als auch Einsprache wegen Verletzung von Art. 684 des eidgenössischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB). In formeller Hinsicht verlangte sie den Ausstand des Leiters der Abteilung Bauen ausserhalb der Bauzone (BaB) des AREG und von dessen damaligem Stellvertreter zufolge Vorbefassung sowie die raumplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens durch eine andere Stelle.