Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 3/36 spracheentscheid sowie Abbruch- und Baubewilligung samt Teilverfügung des AREG aufgehoben. Die Gutheissung des Rekurses wurde damit begründet, dass die mit dem geplanten Neubau vorgesehene Erweiterung der vorbestandenen anrechenbaren Bruttogeschossfläche und die damit einhergehende Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds nicht nötig seien im Sinn von Art. 24c Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) in Verbindung mit Art. 42 RPV und die verlangte Identität der Baute folglich bereits aus diesem Grund nicht gewahrt sei.