So sei fraglich, ob überhaupt ein Ersatzbau zulässig sei, da die bestehende Baute praktisch unbewohnbar sei. Das Bauvorhaben sei sodann weder hinsichtlich Aussehen noch bezüglich Nutzung mit den Vorschriften über die Identität nach Art. 42 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) vereinbar. Einem Ersatzbau stünden schliesslich auch überwiegende Interessen entgegen.