b) Gegen den Beschluss der Baukommission Z.___ vom 21. April 2015 reichte A.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Eingabe vom 8. Mai 2015 Rekurs beim Baudepartement ein (Rekursverfahren Nr. 15-4053). Nebst formellen Mängeln rügte sie eine in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht unzureichende Erschliessung des Bauvorhabens, dies sowohl in Bezug auf die Zufahrt als auch die Versorgung mit Trinkwasser. Im Weiteren machte sie eine Verletzung raumplanungsrechtlicher Vorschriften geltend. So sei fraglich, ob überhaupt ein Ersatzbau zulässig sei, da die bestehende Baute praktisch unbewohnbar sei.