B. a) Am 18. August 2014 stellte B.___ ein Baugesuch für den „Ersatzbau eines Wohnhauses in Holzbauweise“ auf dem Grundstück Nr. 001, wogegen A.___ Einsprache bei der Baukommission Z.___ erhob. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) stellte mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 10. Februar 2015 fest, dass es sich beim Ferienhaus Vers.-Nr. 004 um ein rechtmässig erstelltes, altrechtliches Bauwerk handle, und erteilte die Zustimmung zur Baubewilligung im Sinn der Erwägungen.