c) Die beiden Liegenschaften Nrn. 001 und 002 sind ebenso wie der Bauernhof zwar an die Kanalisation, nicht aber an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen; sie beziehen ihr Frischwasser von einer nördlich des Weidstalls liegenden Quelle. d) Zugunsten der Grundstücke Nrn. 001 und 002 ist im Grundbuch X.___, gestützt auf einen Grunddienstbarkeitsvertrag vom 10. Februar 1981, ein Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück Nr. 003 eingetragen. Am 28. September 1993 folgte ein weiterer Eintrag über ein Parkierungsrecht für einen Personenwagen an der vorstehend erwähnten Stelle zu Gunsten des Grundstücks Nr. 001. Den