Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.). BDE 2020 Nr. 54 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/37 Kanton St.Gallen Baudepartement 18-8168