Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte kanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen von Art.