BDE 2020 Nr. 54 Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c und Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch Baugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines Baustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur Verkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das Baugesuch unvollständig.