{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs im Sinn der Erwägungen gutzuheissen ist. Die angefochtene Baubewilligung und der\nEinspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2018 samt\nTeilverfügung des AREG vom 2. Oktober 2018 sind deshalb aufzuheben.\n\n7.\n7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte\ndie Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeinde-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 33/36\nverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend\nsind die amtlichen Kosten der Rekursgegnerin zu überbinden.\n\n7.2 Der von der Rekurrentin am 24. Dezember 2018 geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n8.\nRekurrentin, Rekursgegnerin und Vorinstanz stellen ein Begehren\num Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und\nangemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche\nEntschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen\nund Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss\nAnwendung (Art. 98ter VRP).\n\n8.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen, weshalb sie von\nder Rekursgegnerin zu entschädigen ist. Da das Verfahren zudem in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den\nBeizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich\nAnspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP).\nDie Rekurrentin macht geltend, es seien aufgrund laufender Änderung der Gesuchsunterlagen durch die Rekursgegnerin vier zusätzliche Schriftenwechsel geführt worden (Eingaben vom 11. Juni 2019,\n4. September 2019, 17. Februar 2020 und 6. April 2020), die zu\neinem Zusatzaufwand von insgesamt 14 Stunden geführt hätten.\nDieser Zusatzaufwand sei mit Blick auf die Komplexität der Angelegenheit, der Unterlagen und der Rechtslage offenkundig ausgewiesen. Die zusätzlichen Eingaben seien zwingend gewesen (unvollständige Eröffnung des Gesamtentscheids, Einreichung weiterer\nUnterlagen usw.). Die Rekurrentin beantragt folglich die Zusprache\neiner ausseramtlichen Entschädigung von insgesamt Fr. 6'250.–\n(Fr. 2'750.– zuzüglich vierzehn Stunden zum Normalansatz von je\nFr. 250.–) zuzüglich vier Prozent Barauslagen und 7,7 Prozent\nMehrwertsteuer.\n\nDie Rekursgegnerin bestreitet, dass die Gesuchsunterlagen laufend\ngeändert worden seien. Der notwendige Zeitaufwand sei allein durch\ndie Rekurrentin verursacht worden. Das Entschädigungsbegehren\nsei abzuweisen bzw. allenfalls auf das übliche Mass zu reduzieren.\n\n8.3 Vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar pauschal zwischen Fr. 500.– und Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Für ein aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren kann das Honorar um 100 Prozent erhöht\nwerden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Ver-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 34/36\nhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Nach ständiger\nPraxis des Baudepartementes wird für durchschnittlich schwierige\nRekursverfahren (ohne Rekursaugenschein) regelmässig ein mittleres Honorar von Fr. 2'750.– zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt.\n\n8.4 Entgegen der rekurrentischen Darlegung kann nicht von einer\n\"laufenden Änderung der Gesuchsunterlagen\" durch die Rekursgegnerin gesprochen werden. Lediglich die mit Eingabe vom\n18. Dezember 2019 eingereichte Volumenberechnung ist als Ergänzung und neue Unterlage zu qualifizieren, für deren Prüfung die Rekurrentin zu Recht zusätzlichen Aufwand geltend macht. Im Übrigen\nhat sie ihre Eingaben jeweils auf eigenes Verlangen eingereicht. Die\nEingabe vom 6. April 2020 enthält sodann im Wesentlichen ein Festhalten an früheren Aussagen sowie die Geltendmachung des aktualisierten Kostenbegehrens. Der Aufwand für diese Eingaben gilt als in\nder Pauschale von Fr. 2'750.– mitenthalten. Für die Stellungnahme\nvom 17. Februar 2020 zur rekursgegnerischen Eingabe vom 18. Dezember 2019 und insbesondere die Volumenberechnung erscheint\neine zusätzliche Aufwandentschädigung von Fr. 750.– angemessen.\nDie ausseramtliche Entschädigung wird folglich auf Fr. 3'500.– zuzüglich vier Prozent Barauslagen und 7,7 Prozent Mehrwertsteuer\nfestgesetzt.\n\n8.5 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie\nvon vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\n8.6 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz\nder ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach\nst.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen\n2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von\ndieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher ebenfalls abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___, X.___, wird im Sinn der Erwägungen\ngutgeheissen.\n\nb) Baubewilligung und Einspracheentscheid des Gemeinderates\nZ.___ vom 26. November 2018 sowie die Teilverfügung des Amtes\nfür Raumentwicklung und Geoinformation vom 2. Oktober 2018\nwerden aufgehoben.\n\n2.\na) B.___, Y.___, bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 35/36\nb) Der am 24. Dezember 2018 von lic.iur. Urs Pfister, St.Gallen,\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n"}