{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n4.4.3.4 Eine sichtbare Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds ergibt sich schliesslich auch aus der neuen Befensterung,\nwelche als massgebliche Folge der Umgestaltung des Hausinnern zu\nbetrachten ist. Soweit die Rekurrentin daraus bzw. mit ihrem Vorbringen, wonach der neu über 7 m hohe Wohnraum nicht wie ein \"normaler\" Raum behandelt werden dürfe, sinngemäss bereits eine fehlende Wesensgleichheit ableiten will, kann ihr nicht zugestimmt werden. Es ginge zu weit, im Gebäudeinnern eine traditionelle Aufteilung\nund Ausgestaltung der Räume vorzuschreiben. Gerade die vorliegende Umgestaltung bewirkt denn auch lediglich eine Verschiebung\nder hausinternen Nutzflächen; sie ermöglicht aber insbesondere kei-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 31/36\nne Nutzungsintensivierung. So wird am Zweck der Ferienhausnutzung festgehalten und die hierfür nutzbare anrechenbare Bruttogeschossfläche nur minimal und unter Aufhebung der bisherigen Nebenflächen erweitert bzw. die anrechenbare Nutzfläche insgesamt\nsogar verkleinert. Einer späteren nachträglichen Nutzungserweiterung – trotz Volumenerweiterung ist beispielsweise der Rahmen\neiner Flächenvergrösserung nach Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV noch\nnicht ausgeschöpft und wäre folglich der nachträgliche (Wieder-)\nEinbau eines Zwischenbodens denkbar –, welche in der Summe der\nVeränderungen zum Verlust der Identität führen würde, wird sodann\nmit der vom AREG verfügten Nutzungs- bzw. Eigentumsbeschränkung entgegengetreten (vgl. Ziff. 3 der Teilverfügung vom 2. Oktober\n2018). Zu berücksichtigen ist hingegen die mit der Verlagerung der\ngesamten Wohnfläche und entsprechend auch des Hauseingangs\nauf die Ebene des heutigen Terrassenanbaus einhergehende Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds der bestehenden Baute. So\nsoll zwar gemäss Baubeschrieb der ursprünglich holzverkleidete Terrassenanbau in Sichtmauerwerk oder Sichtbeton ausgeführt werden,\num eine Gleichartigkeit des Unterbaus mit dem Oberbau zu vermeiden. Die Fensterflächen insbesondere auf der Südseite des Gebäudes werden jedoch massgeblich verändert und erweitert. Neu sollen\ndas rund 0,8 m hohe und 2 m breite Fensterband über der Terrasse\nwie auch die beiden Fenster im Terrassenanbau je durch eine 2 m\nbreite Glastüre ersetzt werden. Zusätzlich ist im unteren Geschoss\nein rund 1,8 m breites wie hohes Fenster vorgesehen, welches sich\nüber die Hausecke hinweg um rund einen Meter in die Westfassade\nhineinverlängert. In der Ostfassade ist sodann ein weiteres längliches\nFenster geplant. Die Südfassade des Gebäudes gewinnt damit ein\nganz anderes Aussehen und das Sockelgeschoss neu die Bedeutung eines zweiten Vollgeschosses. Da diese Veränderung vorab\ndurch die geplante innere Umstrukturierung bedingt ist, kann nicht\nargumentiert werden, dass sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung\nnotwendig sind. Auch führt sie nicht zu einer besseren Einfügung in\ndie Umgebung.\n\n4.4.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante von\naussen nicht sichtbare Volumenerweiterung ins Erdreich für sich allein zulässig erscheint und der Bejahung der Identität nicht entgegensteht. Die vorgesehenen Flächen- und Volumenerweiterungen\nausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens und die zusätzlich\nvorgesehenen Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild hingegen erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 24c Abs. 4 RPG jedoch\nnicht, womit das Projekt als nicht bewilligungsfähig erscheint und der\nRekurs auch aus diesem Grund gutzuheissen ist. Der Mangel kann\nmit einer blossen Auflage nicht geheilt werden (vgl. Eingabe der Rekursgegnerin vom 18. Dezember 2019), da es sich nicht um klar definierte Anpassungen handelt, sondern vielmehr die Rekursgegnerin\nüber die konkreten (und planlich nachzuweisenden) Korrekturen zu\nentscheiden hat.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 32/36\n5.\nDie Rekurrentin rügt im Weiteren die Abweisung ihrer Einsprache\nnach Art. 684 ZGB.\n\n5.1 Die Rekurrentin macht geltend, es sei keine Gesamtinteressenabwägung vorgenommen worden, wozu der Vorinstanz aber\nauch gar nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Die\nAnliegen des Natur- und Umweltschutzes sowie des Landschaftsschutzes seien nicht einmal geprüft worden und demzufolge auch\nnicht in der Gesamtbeurteilung des AREG enthalten. Es müssten\nsodann nur Nutzungen geduldet werden, die öffentlich-rechtlich zulässig seien, was sich auf eine Nutzungsdichte gemäss Regelbauweise beziehe. Das vorliegende Projekt überschreite hingegen die\nnach Regelbauweise zulässigen Nutzungen; die Überlastung erfolge\nzu Lasten der rekurrentischen Liegenschaft. Sie führe zu zusätzlichen und damit übermässigen Beeinträchtigungen sowohl während\nder Bauphase, als auch während der späteren Nutzung. Die Übernutzung bewirke ein grösseres Verkehrsaufkommen auf der rekurrentischen Liegenschaft und Privatstrasse. Das Bauvorhaben sei\ndeshalb nicht ortsüblich.\n\n5.2 Die Rekurrentin begründet nicht ausreichend, worin die übermässigen Beeinträchtigungen nach Art. 684 ZGB liegen sollen (vgl.\nauch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. März 2019); es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern bei gleichbleibender Ferienhaus-\nNutzung mit übermässigem Verkehrsaufkommen gerechnet werden\nmüsste. Auch bewirkt eine öffentlich-rechtlich bewilligte Baute in der\nRegel zwar keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684\nZGB (vgl. u.a. BGE 138 III 49). Daraus ergibt sich aber nicht einfach\nder Umkehrschluss, dass die Aufhebung einer Baubewilligung aus\nöffentlich-rechtlichen Gründen automatisch auch eine Gutheissung\nimmissionsrechtlicher Rügen nach Art. 684 ZGB nach sich ziehen\nmüsse. Nachdem die Baubewilligung bereits aus anderen Gründen\naufzuheben ist, erübrigt sich aber ohnehin eine diesbezügliche Prüfung des umstrittenen Bauvorhabens (vgl. dazu VerwGE B 2013/135\nvom 19. August 2014 Erw. 2.2.4).\n\n"}