{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n4.4.3.2 Anknüpfungspunkt und Voraussetzung einer Prüfung\nnach Art. 24c Abs. 4 RPG bildet das äussere Erscheinungsbild der\nzu erweiternden Baute (vgl. auch den Bericht der Kommission für\nUmwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. August 2011, ABl 2011, 7083 ff., 7090). Entsprechend kann der Praxis\ndes AREG gefolgt werden, wonach eine nicht sichtbare bzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds\neiner Baute führende Volumenerweiterung, wie sie vorliegend geplant ist, im Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG nicht berücksichtigt\nwerden muss. Auch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im Rahmen der Gesamtwürdigung selbstverständlich beachtlich, soweit sie die Identität einer Baute in anderer Weise\nmitbeeinflussen, indem sie beispielsweise mit zusätzlichen Wohnund Infrastrukturräumen im Untergeschoss eines (Ferien-)Hauses\noder mit unterirdischen Garagenplätzen zu einer Nutzungsintensivierung und unerwünschten Auswirkungen auf die Umgebung und Erschliessung führen oder den Charakter des Bestehenden übermässig\nverändern (s.a. Erw. 4.4.1). Das Mass der zulässigen Erweiterung ist\nohnehin angemessen zu reduzieren, wenn weitere, unter dem Aspekt\nder Wesensgleichheit massgebliche Aspekte der Identität verändert\nwerden (Erläuterungen ARE, a.a.O., Ziff. 3.3.2; MUGGLI, a.a.O.,\nArt. 24c N 35). Vorbehalten bleibt schliesslich in jedem Fall die Vereinbarkeit einer Erweiterung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung (Art. 42 Abs. 5 RPV).\n\n4.4.3.3 Anders als die Erweiterung ins Erdreich führen sowohl\ndas geplante Oberlicht als auch die Vergrösserung des unterhalb der\nTerrasse liegenden Raums zu einer unmittelbar sichtbaren Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds des bestehenden Ferienhauses. Entsprechend ist zu prüfen, ob hierfür die Voraussetzungen\nnach Art. 24c Abs. 4 RPG gegeben sind.\n\nDas verglaste oder in transluzenten Materialien auszuführende Oberlicht soll den First ersetzen und dabei in einem steileren Winkel als\ndie bestehende Dachneigung über die Dachfläche hinausragen,\nwodurch sich eine optische Veränderung des Dachs und eine Erweiterung des Gebäudevolumens um 6,38 m3 ergibt. Soweit das Oberlicht einer besseren Belichtung dienen soll, weil neu über die seitlichen Fenster nurmehr ein indirekter Lichteinfall in den nach unten\nversetzten Wohnbereich erfolgt, kann jedoch nicht argumentiert werden, der erweiterte Giebel sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung\nnotwendig (vgl. Eingabe der Rekursgegnerin vom 18. Dezember\n2019), ist dies doch Folge der erst durch die Rekursgegnerin geplanten Umstrukturierung des Gebäudeinnern. Das Oberlicht dient aber\nauch nicht der besseren Einfügung in die Umgebung; die zweistufige\nDachneigung und der verglaste First führen vielmehr zu einer wesentlichen und ortsuntypischen Veränderung des Erscheinungsbilds\nder bisherigen Baute.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 30/36\nEine zusätzliche Flächen- und Volumenerweiterung und folglich eine\nVeränderung des äusseren Erscheinungsbilds der bestehenden Baute ergibt sich sodann durch die Erweiterung des bisher unter der Terrasse liegenden Raums, welcher neu in Wohnfläche überführt werden soll. Die Rekursgegnerin bringt vor (vgl. Eingabe vom 18. Dezember 2019), dass die Erweiterung auf eine Aussendämmung zurückzuführen und folglich nach Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV ohnehin\nnicht anzurechnen sei bzw. – sofern sie als Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds qualifiziert werden sollte – für eine zeitgemässe Wohnnutzung und energetische Sanierung des Gebäudes nötig\nsei. Aus den Plänen ist jedoch zu schliessen, dass die bestehenden\nAussenwände – welche von der Terrasse auf der Längsseite um\n0,66 m bzw. auf den beiden kürzeren Seiten um je 0,5 m überragt\nwerden (vgl. Plan E 04 \"Flächen Bestand\") – nicht lediglich mit einer\nAussendämmung ergänzt werden, sondern vielmehr der bisherige\nRaum erweitert und vergrössert wird, indem die Aussenwände auf\nallen drei Seiten bis über den bestehenden Terrassenrand hinaus\nnach aussen gerückt werden. Dadurch entsteht ausserhalb des bisherigen Gebäudevolumens zusätzliche neue Nutzfläche von rund\n10 m2 (34,86 m2 abzüglich 24,85 m2) bzw. neues Volumen von mindestens rund 32 m3 (10 m2 x 3,2 m; dies sofern zumindest die Verstärkung des bisherigen Terrassenbodens als Aussendämmung betrachtet wird und folglich unberücksichtigt bleibt). Damit aber kann\nnicht von einer privilegierten Aussendämmung im Sinn von Art. 42\nAbs. 3 Bst. a RPV gesprochen werden; eine solche ist nur bei einer\nentsprechenden Ergänzung bereits bestehender Wände gegeben,\nnicht aber bei einem Neubau, wie es die vorgesehene Verschiebung\nder Aussenwände darstellt. Dass die Erweiterung selbst für eine zeitgemässe Wohnnutzung notwendig ist, ist nicht ersichtlich und wird\nauch nicht geltend gemacht. Ebenso kann nicht gesagt werden, dass\nsie einer besseren Einfügung in die Umgebung dient.\n\nAus dem Gesagten ergibt sich, dass die ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens vorgenommenen sichtbaren Flächen- und\nVolumenerweiterungen und die damit einhergehenden Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds der bestehenden Wohnbaute\nunzulässig sind und die Baubewilligung auch aus diesem Grund aufzuheben ist.\n\n"}