{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n4.4.2.5 Ergänzend zur Flächenberechnung des AREG reichte\ndie Rekursgegnerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 eine Volumenberechnung nach, in welcher sie ein bestehendes Volumen von\ninsgesamt 424,97 m3 ausweist, das sich aus \"Wohnhaus (mit 276,66\nm3), Abstellraum unter Bodenplatte, Hinterlüftung Bodenplatte und\nAnbau UG\" zusammensetzt. Die sichtbare Volumenerweiterung\n(\"Oberlicht und Dämmung Terrasse\") wird auf insgesamt 11,91 m3,\ndie unsichtbare (\"Aushub UG\") auf 170,65 m3 beziffert. Die Berechnung ist wie von der Rekurrentin vorgebracht tatsächlich nicht ohne\nWeiteres nachvollziehbar. Insbesondere fehlen Angaben zur aufgeführten \"Bezugsfläche\". Auch ist nicht klar, was mit \"Hinterlüftung\nBodenplatte\" gemeint ist. Ausgehend von der Flächenermittlung des\nAREG und gestützt auf die eingereichten Planunterlagen ergibt sich\nvielmehr die folgende (angepasste) Aufstellung:\n\nBestand Projekt\nFläche1 m2 Total m2 Total\n\naBGF EG: 9 x 7 63 105 EG: (9 x 7) + 63 108\nDG: 9 x 4,62 42 (8,3 x 4,2 [Flä- 34,86\nche unter Terrasse])\nGalerie und 10\nTreppe: 10\n\nBNF UG01: 7 x 2,6 18,2 43 kein BNF\nUG02: 7,04 x 24,85\n3,53\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 28/36\nVolumen2 m3 Total m3 Total\n\nEG: 63 x 3,31 208,53 366 bisheriges 303,8 642\n(UK Boden EG Volumen EG,\nbis Kniestock) DG + UG01\nDG: (63 x 2,1 66,15 Erweiterung in 220,43\n[Kniestock bis Erdreich: (7 x\nOK Dach]) : 2 6,4 x 1,6) + (7 x\nUG01: 18,2 x 29,12 8,5 x 2,5)\n1,6 UG02: 8,3 x 4,2 111,55\nUG02: 24,85 x 62 x 3,2\n2,5 [mangels Oberlicht; 6,38\nAngabe im 6,383\nPlan: OK\nBoden neu bis\nOK Terrassendach alt]\n\n1\njeweils gemäss Berechnung AREG; 2 jeweils Fläche x Höhe (Bestand) bzw. Länge x Tiefe\nx Höhe (Projekt); 3 gemäss Angabe Rekursgegnerin\n\n4.4.2.6 Wie sich aus den beiden vorstehenden Aufstellungen\nergibt, führt das umstrittene Bauvorhaben zu einer minimalen Erweiterung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche unter gleichzeitigem\nWegfall der Brutto-Nebenflächen. Das Volumen hingegen wird ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt rund\n276 m3 erweitert, wovon rund 220 m3 auf die von aussen nicht sichtbare Erweiterung ins Erdreich entfallen.\n\n4.4.3 Führt ein Bauprojekt zu Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds, so ist im Rahmen der Beurteilung der Identität vorab zu\nprüfen, ob die geplanten Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG entsprechen\n(vgl. MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 36).\n\n4.4.3.1 Das AREG hält in seiner Teilverfügung vom 2. Oktober\n2018 fest, dass nach kantonaler Praxis das äussere Erscheinungsbild nach Art. 24 Abs. 4 RPG als grundsätzlich gewahrt gelte, wenn\nentweder die per Referenzzeitpunkt (vorliegend der 1. Juli 1972)\nmassgebliche Nutzfläche (aBGF und BNF) oder das per Referenzzeitpunkt massgebliche sichtbare Volumen nicht vergrössert werde.\nDies bedeute, dass bei gleichbleibender (oder reduzierter) Nutzfläche\ndas Gebäudevolumen im Rahmen von Art. 42 RPV erweitert oder bei\ngleichbleibendem (oder reduziertem) Gebäudevolumen die Nutzfläche im Rahmen von Art. 42 RPV erweitert werden könne. Bei der\nVolumenberechnung betrachtet das AREG dabei nur das von aussen\nsichtbare Gebäudevolumen (vgl. Vollzugshandbuch AREG, Version\nAugust 2018, Ziff. C.3.9). Entsprechend erklärt es die mit dem vorliegend umstrittenen Projekt einhergehende Volumenerweiterung im\nErdreich unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Nutzflächenver-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 29/36\nkleinerung als im Rahmen der möglichen teilweisen Änderung liegend.\n\n"}