{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\nDie anrechenbare Bruttogeschossfläche aBGF setzt sich zusammen\naus allen Geschossflächen inklusive der Mauer- und Wandquerschnitte, die dauerhaft für das Wohnen und Arbeiten genutzt werden\nkönnen, zuzüglich der zur Erschliessung der entsprechenden Wohnund Arbeitsräume dienenden Verkehrsflächen (vgl. Vollzugshandbuch des AREG, Stand August 2018, Ziff. C.3.6; Bundesamt für\nRaumentwicklung (ARE), Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen\nzur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug,\nBern 2001, Register V, \"Bewilligungen nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen\", Anhang 1,\nS. 21). Unter der Bruttonebenfläche BNF sind demgegenüber alle\nRäume zu verstehen, die nicht für den dauernden Aufenthalt von\nPersonen bestimmt und geeignet sind (wie Keller, Estrich, Waschküche, Heizung oder Einstellräume; vgl. Vollzugshandbuch AREG,\na.a.O., Ziff. C.3.6).\n\n4.4.2.2 Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche hat das AREG den Estrich mitberücksichtigt, dies allerdings\nunter Abzug derjenigen Fläche, die unter einer Kniestockhöhe von\n1 m liegt. Die Berechnung entspricht der ständigen st.gallischen Praxis, die darin mit der subsidiären Definition der aBGF des ARE übereinstimmt (vgl. Erläuterungen ARE, a.a.O., S. 21). Die Rekurrentin\nmacht jedoch geltend, dass der Estrich – der weder über Fenster\nnoch eine ausreichende Raumhöhe verfüge und nur über eine einfache Holztreppe zugänglich sei – überhaupt nicht als anrechenbare\nWohnfläche, sondern höchstens als nicht anrechenbare Nebenfläche\nberücksichtigt werden dürfe. Das Dachgeschoss habe nur der Deponierung von Material gedient.\n\nDie Beurteilung der Wohnnutzung in älteren Gebäuden kann nicht\nunbesehen nach heutigen Massstäben erfolgen. Insbesondere der\nUmstand, dass Wohnräume in älteren, insbesondere auch in alten\nlandwirtschaftlichen Wohnbauten moderne Ansprüche und Vorgaben\nbezüglich Belichtung und Grösse nicht erfüllen, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, tatsächlich ausgeübte rechtmässige\nWohnnutzungen im Rahmen von Art. 24c RPG nicht zu berücksichtigen. Auch vorliegend ist eine differenzierte Betrachtung gerechtfertigt. So wird der Raum im Dachgeschoss des Ferienhauses heute\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 26/36\nüber zwei Dachfenster auf der Westseite sowie je zwei schmale\nFenster auf den Giebelseiten belichtet. Dies mag nach heutigen\nMassstäben dürftig sein. Es darf aber berücksichtigt werden, dass\ndie Ansprüche an die Befensterung im Zeitpunkt der Erstellung der\nBaute und erst recht für ein Ferienhaus bescheidener waren und die\nBelichtung für die (bereits im Schätzungsprotokoll aus dem Jahr\n1972 erwähnte) Nutzung als Schlaf- und Bastelraum offensichtlich\nausreichend war. Zum andern ist aber auch der Umstand, dass ein\nSchlaf- oder Wohnraum wie vorliegend nur über eine Holztreppe\nohne Geländer erreichbar ist, weder ungewöhnlich noch verunmöglicht er eine Wohnnutzung. Die Verkaufsdokumentation wie auch die\nnoch vor der Räumung des Hauses durch den Architekten der Rekursgegnerin gemachten Photos widersprechen denn auch der Darstellung der Rekurrentin, wonach das Dachgeschoss als blosse Materialdeponie gedient habe; vielmehr waren die Dachinnenseiten mit\nTäfer verkleidet und das Geschoss wohnlich eingerichtet. Der offensichtlichen Nutzung als Aufenthalts- und Schlafraum stand dabei\nauch die einschränkende Dachneigung nicht entgegen, zumal beim\nFirstbalken eine Raumhöhe von mindestens 2 m erreicht wird. Das\nAREG hat folglich das Dachgeschoss zu Recht als Wohn- und damit\nanrechenbare Bruttogeschossfläche berücksichtigt.\n\n4.4.2.3 Umstritten ist sodann die vom AREG im Sockelgeschoss\nermittelte Brutto-Nebenfläche von 43 m2, welche sich aus den Grundflächen zweier Keller- bzw. Abstellräume zusammensetzt. Die Rekurrentin bestreitet deren Vorbestand sowie die von der Rekursgegnerin\ndiesbezüglich eingereichten Photonachweise.\n\nDer mit dem Baugesuch eingereichte Plan E 04 \"Flächen Bestand\"\nvom 27. März 2018 weist im \"UG01\" (unterhalb des Wohnraums)\neinen Raum mit einer anrechenbaren Fläche von 18,2 m2 sowie im\n\"UG02\", unterhalb der dem Wohnhaus vorgelagerten Terrasse, einen\nRaum mit einer anrechenbaren Fläche von 24,85 m2 aus. Wie am\nAugenschein vom 5. April 2016 festgestellt wurde, sind beide Räume\nnur von aussen zugänglich; die Verkleidung des Terrassenvorbaus\nwar sodann zu diesem Zeitpunkt bereits entfernt worden und zwischen den Betonstützen der Terrasse waren blosse (unverputzte)\nZiegelstein-Wände vorhanden. Der von der Rekurrentin angezweifelte Bildnachweis in der Eingabe der Rekursgegnerin vom 25. März\n2020 ist der im vorangegangenen Rekursverfahren nachgereichten\nPhotodokumentation entnommen, welche (unter anderem) den Zustand des Raums im \"UG02\" noch vor diesen Veränderungen zeigt;\nder Raum war damals, wie auch der kleinere Raum im Zeitpunkt des\nAugenscheins, mit allerlei Gerätschaften wie Sitzbänken, Liegestühlen, Rasenmäher, Werkmaterial und Werkzeugen angefüllt. Unerheblich ihrer Bezeichnung als \"Werkraum\", \"Einstellraum\" oder \"Keller\"\nstellen folglich beide Räume vorbestandene Brutto-Nebenflächen dar\nund sind sie in der Flächenberechnung des AREG zu Recht entsprechend mitberücksichtigt worden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 27/36\n4.4.2.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die Berücksichtigung nur der nutzbaren Fläche des Wohnraums in die Berechnung des AREG – bzw. des entsprechenden Volumens in die Volumenberechnung (vgl. nachstehend Erw. 4.4.2.5) –, soweit es um die\nErmittlung der zahlenmässigen Erweiterungsgrenzen geht. Zu prüfen\nbleibt jedoch, ob die vorgesehene Umstrukturierung des Innenraums,\nder neu eine Höhe von 7 m (bzw. 9 m bis zum First) aufweisen wird,\nin anderer Weise Einfluss auf die Identität der Baute hat (vgl. nachstehend Erw. 4.4.3.4).\n\n"}