{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n4.4.1 Eine nach Art. 24c Abs. 1 RPG zugelassene Änderung gilt als\n\"teilweise\" und eine Erweiterung als \"massvoll\", wenn die \"Identität\"\nder Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen\ngewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist dabei der Zustand, in dem\nsich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet – also vorliegend wie ausgeführt am 1. Juli 1972 – befand\n(Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität noch gewahrt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV).\nZu berücksichtigen sind das äussere Erscheinungsbild, die Anzahl\nWohneinheiten, die Erschliessung, die wirtschaftliche Zweckbestimmung, die Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt und\nwohl auch die Änderungskosten (vgl. MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 28\nund 35). In jedem Fall ist die Erweiterung einer Baute innerhalb des\nbestehenden Gebäudevolumens auf 60 Prozent der anrechenbaren\nBruttogeschossfläche begrenzt, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt (Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV). Eine Erweiterung ausserhalb\ndes bestehenden Gebäudevolumens wiederum darf sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der\nGesamtfläche (Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder\n30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb\ndes Gebäudevolumens werden dabei nur zur Hälfte angerechnet\n(Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV). Die Ausnützung der maximalen Erweiterungsmasse steht unter dem Vorbehalt, dass aufgrund der Gesamtwürdigung die Identität nicht aus anderen Gründen verletzt erscheint.\nSind umgekehrt die zahlenmässigen Vorgaben für eine Erweiterung\n(innerhalb wie ausserhalb) des bestehenden Gebäudevolumens nicht\neingehalten, so ist die verlangte Identität der Baute von vornherein\nnicht gegeben (MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 35). Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind sodann in jedem\nFall nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig, d.h. die entsprechenden Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine\nenergetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.\n\n4.4.2 Die Rekurrentin rügt zum einen eine fehlerhafte Ermittlung der\nfür die Beurteilung der Identität massgeblichen Flächen durch das\nAREG. So sei das Dachgeschoss zu Unrecht als anrechenbare\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 24/36\nWohnfläche mitberücksichtigt worden und könne der Estrich höchstens als nicht anrechenbare Wohnfläche betrachtet werden. Auch sei\ndas Gebäude nie unterkellert gewesen. Die Rekurrentin bestreitet im\nWeiteren die Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der von der Rekursgegnerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 nachgereichten Volumenberechnung. Räume mit einer Höhe von über 7 m dürften sodann \"normalen Räumen\" nicht gleichgesetzt werden.\n\n4.4.2.1 Das AREG ist in seiner Teilverfügung vom 2. Oktober\n2018 von folgender Flächenberechnung ausgegangen:\n\nZustand zum Zeitpunkt der massgeblichen Rechtsänderung\nBestand: 1. Juli 1972 m2\n\nAnrechenbare Brutto-Geschossfläche (aBGF) 105\n- EG: 63 m2 = 9 m x 7 m (ohne Windfang)\n- DG: 42 m2 = 9 m x 4,62 m\nBrutto-Nebenfläche (BNF) 43\n- EG: 0 m2 Offene Terrasse über UG wird\ngemäss Praxis AREG nicht angerechnet\n- SG: 43 m2 = 2,6 m x 7 m + 7,04 m x 3,53 m\n\nTotal aBGF + BNF 148\n\nBauprojekt\nWohnen Projekt vom 27. März 2018 m2\n\nAnrechenbare Brutto-Geschossfläche (aBGF) 108\n- EG: 10 m² Galerie/Treppe\n- SG: 98 m² = 7 m x 9 m + 4,2 m x 8,3 m\nBrutto-Nebenfläche (BNF) 0\n- EG: 0 m2\n- SG: 0 m²\n- Freistehende Baute: 0 m²\n\nTotal aBGF + BNF 108\n\nFlächenvergleich nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV\nErweiterung aBGF anrechenbar\n\nm2\nErweiterte aBGF (Max. 100 m 2) [1] Differenz Bauprojekt 3\naBGF – Bestand aBGF\nTotal Erweiterung aBGF (Max. 30 %) [1]\n(Erweiterung aBGF : Bestand aBGF) x 100 = 0.28 %\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 25/36\nErweiterung aBGF + BNF anrechenbar\n\nm2\nTotal Erweiterung aBGF + BNF (Max. 100 m 2) [1] -40\nDifferenz Bauprojekt Total (aBGF + BNF) – (Bestand Total\naBGF + BNF)\nTotal Erweiterung aBGF + BNF (Max. 30 %) [1]\n(Erweiterung [aBGF + BNF] : [Bestand Total aBGF + BNF]) x 100\n= -27 %; Verkleinerung\n[1] Erweiterung unter Vorbehalt der Einhaltung des Kriteriums der Identität\n\n"}