{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n4.3.2 Die Bestandesgarantie nach Art. 24c Abs. 1 RPG bedeutet,\ndass entsprechende Bauten und Anlagen – obschon zwischenzeitlich\nzonenwidrig geworden – im Sinn der Besitzstandsgarantie nach\nArt. 26 BV stehen gelassen und der periodische Unterhalt sowie bewilligungsfreie Renovationsmassnahmen ausgeführt werden dürfen\n(vgl. W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 24c N 6). Geschützt ist der Bestand – d.h. insbesondere der Standort der Baute oder Anlage, ihre\nNutzung, das Gebäudevolumen und die Gebäudefläche – im Zeitpunkt der Zuweisung der Baute oder Anlage zum Nichtbaugebiet\n(Art. 24c Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 RPV;\nR. MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf\n2017, Art. 24c N 39 f.), vorliegend somit der Bestand am 1. Juli 1972.\nBestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute dann, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin durch einen angemessenen Unterhalt\ndas fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert\nhat. Dies äussert sich darin, dass die Baute gemessen an ihrer\nZweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind (MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 16; Urteile\ndes Bundesgerichtes 1C_356/2010 vom 21. Februar 2011 Erw. 2.3\nund 2.4, 1C_204/2019 vom 8. April 2020 Erw. 2.2).\n\nÜber die blosse Besitzstandsgarantie hinausgehend lässt Art. 24c\nAbs. 2 RPG (in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV) nebst Erneuerung, teilweiser Änderung und massvoller Erweiterung auch den\nWiederaufbau einer – sei es durch höhere Gewalt ungewollt zerstörten oder einer freiwillig abgebrochenen – Baute oder Anlage zu.\nAuch diesfalls wird aber vorausgesetzt, dass sie im Zeitpunkt der\nZerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar\nwar; zudem muss an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse\nbestehen, und das wiederaufbaubare Volumen unterliegt den Beschränkungen nach Art. 24c Abs. 4 RPG (vgl. P. HÄNNI, Planungs-,\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 22/36\nBau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016,\nS. 211; MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 39 ff.).\n\n4.3.3 Am Augenschein vom 5. April 2016 war festgestellt worden,\ndass die Rekursgegnerin seit Übernahme der Liegenschaft im Aussenbereich insbesondere den früheren Windfang abgebrochen sowie\ndas Innere des Hauses (mit Ausnahme des Wohnzimmers im Erdgeschoss) entkernt hatte, d.h. es wurden die Küchenzeilen und sanitären Installationen sowie der Verputz der Wände im Erdgeschoss und\ndie Verkleidung der Wände im Estrich entfernt. Auch die Wände des\nRaums unter der Terrasse waren entfernt worden bzw. zwischen den\nbestehenden Betonstützen nur noch die blossen Ziegelsteine aufeinandergeschichtet. Die tragenden Teile – insbesondere tragende\nWände, Böden und das Dach – waren jedoch nach wie vor vorhanden, ebenso wie die Anschlüsse an die Elektrizität, die Kanalisation\nund das Frischwasser; ausgebaut worden waren wie erwähnt lediglich die entsprechenden sanitären Anlagen und die Kücheninstallation. Ebenfalls vorhanden war das Cheminée als bisherige Beheizung\ndes Gebäudes. Im Zeitpunkt des Augenscheins vom 5. April 2016\nwar das Ferienhaus folglich nach wie vor bestimmungsgemäss nutzbar im Sinn von Art. 24c Abs. 1 RPG.\n\n4.3.4 Auf das Vorbringen der Rekurrentin, wonach im Sommer 2017\nrund zwei Drittel der tragenden Balken der Wohnzimmerdecke sowie\nder Estrichboden ausgebaut worden seien, hat die Rekursgegnerin\nPhoto-Ausdrucke eingereicht, welche gemäss der beigefügten Kameradaten den Zustand am 27. Oktober 2019 dokumentieren und einen\nnach wie vor intakten Estrichboden zeigen. Die Richtigkeit der Photos wird von der Rekurrentin, welche ihrerseits zum Nachweis der\nangeblich im Garten deponierten Balken und Bodendielen auf eigene\n(undatierte) Aussenaufnahmen verweist, bestritten. Die Aufnahmen\nder Rekurrentin vermögen ihre Behauptung nicht zu belegen. Es\nkann aber auch auf den von ihr in diesem Zusammenhang beantragten nochmaligen Augenschein zur Überprüfung der beiderseitigen\nDarstellung verzichtet werden (vgl. auch vorstehend Erw. 2), da auch\nein allfälliger freiwilliger Abbruch des Estrichbodens nicht zum Erlöschen der Bestandesgarantie führen würde. So muss die Voraussetzung der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit gemäss Art. 24c RPG\nin Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV entgegen der rekurrentischen\nAuffassung nicht im Bewilligungszeitpunkt, d.h. am 26. November\n2018, erfüllt sein, sondern wie erwähnt im Zeitpunkt des Abbruchs,\nwas vorliegend der Fall ist; die allfällige Entfernung des Estrichbodens und selbst tragender Balken würde nichts daran ändern, dass\nder Estrich und das Ferienhaus als solches bis zu diesem Zeitpunkt\nbestimmungsgemäss nutzbar waren. Zum andern hat die Rekursgegnerin bereits rund drei Monate nach Rechtskraft des Rekursentscheids vom 4. Dezember 2017 das vorliegend zu beurteilende neue\nBaugesuch eingereicht und damit das in Art. 42 Abs. 4 RPV zusätzlich verlangte ununterbrochene Interesse an der Nutzung des Ferienhauses ausreichend dokumentiert.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 23/36\n4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit der Wohnbaute Vers.-Nr. 004 nach wie vor bejaht\nwerden kann bzw. die Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG auch im\nFall einer allfälligen nach dem Augenschein vom 5. April 2016 erfolgten Entfernung des Estrichbodens nicht erloschen ist.\n\n4.4 Im Weiteren rügt die Rekurrentin, dass die mit dem umstrittenen Bauvorhaben vorgesehenen baulichen Massnahmen den Rahmen der raumplanungsrechtlich zulässigen teilweisen Änderung und\nErweiterung einer Baute überschreiten.\n\n"}