{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n4.\nUmstritten ist die Baubewilligung für den Umbau bzw. die Sanierung\neiner als Ferienhaus erstellten Wohnbaute ausserhalb der Bauzone,\nwobei keine Nutzungsänderung erfolgen soll.\n\n4.1 Die Bewilligung eines Bauvorhabens setzt nach Art. 22 Abs. 2\nRPG grundsätzlich voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck\nder Nutzungszone entsprechen (Bst. a) und das Land erschlossen ist\n(Bst. b). In der Landwirtschaftszone sind allgemein Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder\nfür den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG\nund Art. 34 Abs. 1 RPV). Ist dies wie vorliegend nicht der Fall und\nkann deshalb keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG\nerteilt werden, so ist zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen für\neine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfüllt sind.\n\n4.1.1 Für die vorliegend vom Bauvorhaben betroffene Wohnbaute\nVers.-Nr. 004 konnte keine eigentliche Baubewilligung mehr beigebracht werden. Es liegt jedoch ein Auszug aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 4. Juni 1962 vor, in welchem festgehalten wird,\ndass C.___, W.___, \"ein Baugesuch für ein gemauertes, eingeschossiges Ferienhaus\" eingereicht habe und nach erfolgter Prüfung der\nVorlagen die baupolizeiliche Bewilligung erteilt werde. Für die Bedingungen wird auf die Baubewilligung verwiesen. In der Folge wurde\nam 31. Juli 1964 ein Schätzungsprotokoll für ein \"Ferienhaus\" mit\nBaujahr 1963 ausgestellt. Die Wohnbaute wurde somit noch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vor\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 20/36\nVerunreinigung am 1. Juli 1972 erstellt, mit welchem erstmals eine\nklare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde.\nDie Beurteilung des vorliegend umstrittenen Bauvorhabens richtet\nsich folglich nach der Bestimmung von Art. 24c RPG (in Verbindung\nmit Art. 41 ff. RPV), in deren Anwendungsbereich Bauten und Anlagen fallen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor\ndas betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn\ndes Bundesrechts wurde (\"altrechtliche Bauten und Anlagen\"; Art. 41\nAbs. 1 VRP).\n\n4.1.2 Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss\nnutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht\nmehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.\nSolche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen\nBehörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert\nworden sind (Art. 24c Abs. 2 RPG).\n\n4.2 Die Rekurrentin stellt zum einen die rechtmässige Erstellung\ndes Ferienhauses, wie es sich heute präsentiert, in Frage. Insbesondere sei keine Baubewilligung für die Errichtung von anrechenbaren\nWohnflächen im Estrichgeschoss sowie für den Werkstattraum im\nUntergeschoss vorhanden.\n\n4.2.1 Massgebend ist der rechtmässige Zustand des Ferienhauses\nim Zeitpunkt der Zuweisung des Grundstücks Nr. 001 zum Nichtbaugebiet, folglich am 1. Juli 1972.\n\n4.2.2 Das Baugesuch wurde für ein \"eingeschossiges gemauertes\nFerienhaus\" eingereicht; die Baupläne, auf welche im Gesuch verwiesen wird, konnten nicht mehr beigebracht werden. Im ersten\nSchätzungsprotokoll vom 31. Juli 1964 wird sodann lediglich ein „Ferienhaus“ mit Baujahr 1963 erwähnt. Im zweiten Protokoll vom\n31. August 1972 findet sich der Vermerk „nicht fertig ausgebaut“; wie\nin den nachfolgenden Protokollen vom 22. Oktober 1981 und\n13. Oktober 1993 wird darüberhinaus aber auch festgehalten, dass\ndas Haus über einen Keller, im Erdgeschoss über einen Wohnraum\nmit Cheminée, ein Zimmer mit zwei Kajütenbetten und eine Dusche/WC sowie im Dachgeschoss über ein Zimmer mit vier Betten\nund einen Bastelraum verfügt. Damit kann – trotz Fehlens der eigentlichen Baubewilligung samt dazugehöriger Pläne – davon ausgegangen werden, dass die heutige Ferienhausbaute – nachdem ein erst\nim Jahr 1985 ohne Einholen der erforderlichen kantonalen Zustimmung und damit unrechtmässig bewilligter und erstellter Windfang an\nder Nordostseite des Gebäudes zwischenzeitlich wieder abgebrochen wurde – samt Terrassenanbau bereits seit dem Jahr 1963\nrechtmässig bestehend und dass am 1. Juli 1972 sowohl im Erd- als\nauch im Dachgeschoss eine zulässige Wohnnutzung ausgeübt worden ist. Dies wird auch durch die Bezeichnung „eingeschossig“ im\nBaugesuch nicht ausgeschlossen, dürfte sich dieser Hinweis doch\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 21/36\nbloss auf die Zahl der (baurechtlichen) Vollgeschosse, nicht aber auf\ndie Nutzung auch des Dach- oder Untergeschosses beziehen.\n\n4.3 Die Rekurrentin macht zum andern geltend, dass die Wohnbaute bereits seit langem nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar\nsei und demzufolge keine Bestandesgarantie mehr geniesse.\n\n4.3.1 Zur Begründung führt die Rekurrentin aus, dass weder sanitäre\nAnlagen noch eine Küche vorhanden seien und überdies seit dem\nRekurs-Augenschein vom 5. April 2016 im Verfahren Nr. 15-4053\nzwei Drittel des Estrichbodens und der tragenden Deckenbalken sowie der Plattenboden im Wohnzimmer entfernt worden seien. Die\nDeckenbalken seien neben dem Gebäude deponiert und der Holzboden zersägt und verbrannt worden. Ein Untergeschoss sei nicht vorhanden. Das heutige Gebäude sei gar nicht mehr bewohnbar. Es sei\nvon der Rekursgegnerin zum grössten Teil freiwillig abgebrochen\nworden.\n\n"}