{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n3.3.7 Die Rekurrentin beanstandet sodann eine mangelnde (planliche) Festlegung der Kaminhöhe und von Balkongeländer und Brüstungen, das Fehlen eines Farb- und Materialkonzepts sowie eines\nUmgebungsplans.\n\nIn Bezug auf Kaminhöhe, Balkongeländer und Brüstungen werden\nzum einen in Ziffn. 10 und 14 der Baubewilligung – unter Hinweis auf\ndie entsprechenden gesetzlichen und technischen Vorgaben – Mindesthöhen vorgeschrieben. Zum andern verweisen Vorinstanz und\nRekursgegnerin ergänzend auf den Baubeschrieb, gemäss welchem\ndie bestehenden Balkongeländer in Metall durch \"baugleiche (Staketengeländer Metall) und den Vorschriften angepasste Konstruktionen\" ersetzt werden sollen. Aus dem Plan selbst lässt sich sodann\neine Geländerhöhe von rund 1,15 m ausmessen. Obschon eine ausdrückliche Vermassung im Plan fehlt, ist damit insgesamt von einer\ngenügenden Beurteilungsgrundlage auszugehen, zumal sich die Liegenschaft nicht in einem Gebiet mit erhöhten gestalterischen Anforderungen befindet. Was den Kamin betrifft, so ist gemäss Angabe im\nBaugesuchsformular GA eine Neuinstallation nur der gebäudeinter-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 18/36\nnen Heizungsanlage und keine Änderung am bestehenden Aussenkamin vorgesehen; dieser hält zudem gemäss Deklaration die in\nZiff. 10 der Baubewilligung genannte Mindesthöhe von 0,5 m bereits\nein. Auch diesbezüglich ist folglich trotz fehlender planlicher Bezeichnung des Kamins von einem vollständigen Baugesuch auszugehen. Soweit die Rekurrentin das Fehlen eines Material- und Farbkonzepts beanstandet, ist ebenfalls auf die Angaben im Baugesuchsformular G1 und im Baubeschrieb zu verweisen. Demnach wird das\nneue Sockelgeschoss in Sichtbeton oder Sichtmauerwerk erstellt und\ndas bestehende Ziegeldach (bis auf das neue Oberlicht) belassen.\nDie Auflage in Ziff. 12 der Baubewilligung, wonach Farben zu wählen\nsind, die sich gut ins Landschaftsbild und in die Umgebung einfügen\nund gemäss welcher für die Glaselemente reflexarmes Glas zu verwenden und vor Ausführung ein Farbkonzept einzureichen ist, betrifft\nfolglich einen allfälligen Neuanstrich der bestehenden Aussenwände\nund das geplante Oberlicht. Da sich das Bauobjekt weder in einem\nOrtsbildschutzgebiet befindet noch selbst einen Schutzgegenstand\ndarstellt, ist gegen die Nachreichung des Farb- und Materialkonzepts\nim Rahmen eines nachlaufenden Bewilligungsverfahrens nach\nArt. 149 PBG, in welches dann auch die Rekurrentin miteinzubeziehen ist, nichts einzuwenden. Die Umgebungsgestaltung schliesslich\nergibt sich ebenfalls aus dem Baubeschrieb, gemäss welchem die\nbisherige Terrassierung durch Bahnschwellen sowie sämtliche freien\nAnlagen und Bauten wie Kompost und Schuppen bereits zurückgebaut und der natürliche Geländeverlauf wiederhergestellt wurden.\nGeplant sind sodann die Rodung der nicht zum benachbarten Wald\ngehörenden Strauch- und Baumvegetation und die entsprechende\nErweiterung der bestehenden Bergwiese. Im Flachteil des Grundstücks ist ein Gemüsegarten vorgesehen. Für diese Massnahmen ist\nkein Umgebungsplan notwendig.\n\n3.3.8 Die Rekurrentin macht schliesslich geltend, es fehle ein hydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis.\n\nAls Teil des Gesamtentscheids wurde mit der Baubewilligung vom\n26. November 2018 auch die kanalisationstechnische Bewilligung\nvom 16. Oktober 2018 eröffnet. In der dazugehörigen Planbeilage\nE 03 vom 27. März 2018 findet sich allerdings der Vermerk des kanalisationstechnischen Kontrollorgans, es sei die Versickerung des Notüberlaufs der vorgesehenen Regenwassertanks durch einen Hydrogeologen zu überprüfen und nachzuweisen. Entsprechend wird in\nZiff. 2.33 der Besonderen Auflagen und Bedingungen zur kanalisationstechnischen Bewilligung vom 16. Oktober 2018 festgehalten,\ndass die im Situationsplan dargestellten Schmutz- und Regenabwasserleitungen in der Linienführung und in ihrem Zugang zu optimieren\nseien. Insbesondere sei die Versickerung des Notüberlaufs der Regenwassertanks durch einen Hydrogeologen zu überprüfen und zu\ndimensionieren. Dazu sei vor Baubeginn ein hydrogeologisches Gutachten mit Nachweis der oberflächigen Versickerung oder einer Versickerungsanlage nachzureichen. Die Aufforderung zur Nachreichung eines solchen Gutachtens mit Versickerungsnachweis ist auch\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 19/36\nin den Ziffn. 2.09 und 3.04 explizit enthalten. Ob nun die im Bauprojekt vorgesehene Entwässerung gemäss eingereichtem Kanalisationsplan in technischer und tatsächlicher Hinsicht genügt, ist offen;\nder entsprechende Nachweis bzw. der Versickerungsnachweis samt\nGutachten hätten jedoch grundsätzlich bereits mit dem Baugesuch\nvorliegen müssen, da die Meteorwasserplanung Bestandteil der Kanalisationsplanung bildet, welche ihrerseits Teil der hinreichenden\nErschliessung und damit zwingende Voraussetzung für die Erteilung\neiner Baubewilligung ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG). Eine diesbezüglich suspensiv erteilte Bewilligung (vgl. die Formulierung in Ziff. 2.09)\nist nicht zulässig. Das Baugesuch ist insofern als unvollständig zu\nbezeichnen und die diesbezügliche Rüge der Rekurrentin folglich\nbegründet. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rekursverfahren\nmittels Korrekturgesuch ist zwar denkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische Bewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art. 133 Bst. f PBG bildet.\nDie Baubewilligung ist demnach aufzuheben.\n\n3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rekurs\nzufolge unvollständigem Baugesuch aus formellen Gründen gutzuheissen und die angefochtene Baubewilligung aufzuheben ist. Wie\nsich im Folgenden ergibt, stehen dem Baugesuch jedoch auch materielle Gründe entgegen.\n\n"}