{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\nDie Vorinstanz hat in Ziff. 8 der Baubewilligung festgehalten, dass die\nFrischwasser-Versorgung mittels Regenwasser als genügend betrachtet werde, solange bzw. unter dem Vorbehalt, dass zum gegebenen Zeitpunkt an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen\nwerde. Damit hat die Vorinstanz entgegen der rekurrentischen Auslegung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie das vorgeschlagene\nKonzept für sich allein (ebenfalls) bereits als ausreichend erachtet.\nMit dem mit der Bewilligung verbundenen Vorbehalt, wonach im gegebenen Zeitpunkt an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen ist, soll hingegen zusätzlich – und insofern unabhängig\ndes zu beurteilenden Bauvorhabens – sichergestellt werden, dass\nsich die Rekursgegnerin dannzumal an einer entsprechenden Er-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 16/36\nschliessung beteiligen wird (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom\n6. März 2019), wofür sowohl Praktikabilitätsüberlegungen und technische Gründe (wie die Sicherstellung einer notwendigen Mindestnutzung und damit einer ausreichenden Durchspülung der Wasserleitungen) als auch finanzielle Gesichtspunkte sprechen dürften. Wie\ndas AREG in der Vernehmlassung vom 1. April 2019 zu Recht festhält, war die dienstbarkeitsrechtlich geregelte Versorgung mit Trinkwasser seit den 1963-Jahren für die Ferienhaus-Nutzung offenbar\nfunktionierend und ist, nachdem an dieser festgehalten wird, ohnehin\nkein zusätzlicher Erschliessungsbedarf gegeben. Die Rekursgegnerin selbst ist sodann mit dem Vorbehalt und der ihr auferlegten Verpflichtung offensichtlich einverstanden. Das Vorbringen der Rekurrentin erscheint nach dem Gesagten als unbegründet.\n\n3.3.5 Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 macht die Rekurrentin\ngeltend, dass auch ein Baustellen-Installationsplan, Unterlagen zur\nBaugrube und zur Zufahrt während der Bauzeit, ein technischer Bericht über die Bauausführung (Eingriffe in den Boden, Maschinen,\nMitarbeiter, Parkierung usw.) sowie Massnahmen zur Vermeidung\nvon Schäden am umliegenden Terrain (Vermeidung von Rutschungen) fehlten.\n\nLiegt das Bauvorhaben in einem nach der Naturgefahrenkarte gefährdeten Gebiet oder ergeben sich sonstige konkrete Hinweise auf\neine Gefährdung, so sind bereits im Baubewilligungsverfahren die\nerforderlichen Abklärungen und Nachweise einzufordern und auch\naufzulegen. Der Umstand allein, dass ein Bauvorhaben wie vorliegend an einer Hanglage geplant ist, begründet jedoch noch keine\nerhöhten Anforderungen im Baubewilligungsverfahren (vgl. auch\nvorstehend Erw. 3.3.2). Zudem ist in jedem Fall davon auszugehen,\ndass nach den anerkannten Regeln der Baukunde gebaut wird und\ndie Anforderungen von Art. 101 PBG erfüllt werden. Eine grundsätzliche Pflicht zur Einreichung von Baugrubenplänen bereits mit dem\nBaugesuch besteht nicht (VerwGE B 2009/139 und 140 vom 11. Mai\n2010 Erw. 4.4.4). In der Regel ist es sodann ausreichend, mittels\nAuflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines\nBaustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang dann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise\nzur Verkehrsführung zu treffen (vgl. VerwGE B 2015/277 und 280\nvom 28. März 2017 Erw. 7.4). Auch vorliegend ist die Regelung der\nBaustellen-Erschliessung vor Baubeginn genügend, zumal für den\nZugang kein öffentlicher Grund beansprucht wird.\n\n3.3.6 Gerügt wird weiter eine fehlende Regelung der Erschliessung,\nwobei sich die Rekurrentin diesbezüglich auf die in Ziff. 5 der Baubewilligung – unter Verweis auf Ziff. 2 Bst. a der Teilverfügung des\nAREG vom 2. Oktober 2018 – ergangene Verpflichtung der Rekursgegnerin bezieht, vor Baubeginn ein rechtsverbindliches Konzept\nbetreffend Winterdienst auf der G.___strasse ab dem Ende des als\nGemeindestrasse 3. Klasse klassierten Teils bis zum privatrechtli-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 17/36\nchen Parkplatz festzulegen, um so die Zufahrt der Feuerwehr zu gewährleisten.\n\nWie das AREG in seiner Vernehmlassung vom 11. April 2019 zu\nRecht feststellt, handelt es sich bei dieser Verpflichtung um eine Auflage. Auflagen und Bedingungen sind, wenngleich die Einhaltung\ngrundlegender Baurechtsnormen in einem einzigen und einheitlichen\nBaubewilligungsverfahren zu prüfen ist, nach Art. 147 PBG – entsprechend der bisherigen Praxis zu Art. 87 Abs. 2 des am 1. Oktober\n2017 aufgehobenen Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134) –\nzulässig, soweit Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden. Die Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht von ausschlaggebender\nBedeutung sind, kann in ein späteres Verfahren verwiesen werden\n(vgl. B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003,\nN 869; VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019 Erw. 4.1). Die vorliegend umstrittene Auflage betrifft einen solchen Nebenpunkt und steht\nder Bewilligung des Bauvorhabens nicht entgegen. So ist unbestritten, dass die Liegenschaft Nr. 001 über die G.___strasse sowie das\ngrundbuchrechtlich gesicherte Fuss- und Fahrwegrecht bezüglich der\nanschliessenden Privatstrasse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich ausreichend erschlossen ist. Die Auflage betrifft\ndenn auch nur die tatsächliche Sicherstellung des Zugangs für die\nFeuerwehr während der Zeiten, da ein Befahren der Strasse wegen\nSchneefalls unmöglich ist. Sollte die Rekursgegnerin den erforderlichen Nachweis nicht beibringen (können), so wäre eine entsprechende Nutzungsbeschränkung – Aufenthalt im Ferienhaus nur bei\nbefahrbarer Strasse – zu prüfen. Das Bauvorhaben selbst wie auch\ndie Ferienhausnutzung als solche werden davon jedoch nicht betroffen. Die Vorinstanz durfte folglich mittels Auflage die nachträgliche\nBeibringung des Nachweises verfügen.\n\n"}