{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 14/36\nVerfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3). Die Koordinationspflicht gilt indessen nicht unbeschränkt. Sie kann nur so\nweit reichen, als tatsächlich ein Koordinationsbedürfnis besteht. Ein\nBedürfnis ist grundsätzlich dann nachgewiesen, wenn ein Bauvorhaben ausser der eigentlichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen benötigt.\nKann ein Projekt hingegen allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, besteht kein Koordinationsbedarf, selbst wenn\ngleichzeitig noch weitere Massnahmen getroffen werden sollen, die\neigene Bewilligungen erfordern. Allein der Umstand, dass verschiedene Verfahren ein und dieselbe Anlage betreffen, genügt für sich\nallein jedenfalls noch nicht für die Bejahung der Koordinationspflicht\n(W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a N 25;\nA. MARTI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25a N 21 ff.). Sinn und Zweck der nach\nArt. 25a Abs. 2 Bst. b RPG vorgeschriebenen gemeinsamen öffentlichen Auflage aller Gesuchsunterlagen liegen in der vollständigen\nInformation sowohl der Öffentlichkeit als auch der Koordinationsbehörde zur genügenden Abstimmung der zu koordinierenden Entscheide. Das Verfahren hat sicherzustellen, dass alle Beteiligten von\nden wesentlichen Fakten und von allfälligen Einwendungen Dritter\nKenntnis erlangen (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 25a N 46; MARTI,\na.a.O., Art. 25a N 41).\n\n3.3.2 Die Rekurrentin moniert zum einen das Fehlen eines Naturge-\nfahren-Nachweises. Das Gelände sei sehr steil, und bei Beeinträchtigung der vorhandenen Bewachsung gebe es immer wieder Terrainabrisse und kleinere Rutschungen. Das fragliche Gebiet gelte aufgrund der örtlichen Verhältnisse \"mindestens als blau\" im Sinn der\nErhebungen über die Naturgefahren. Der Nachweis müsse umso\nmehr erbracht werden, als offenbar ein ganzes unterirdisches Sockelgeschoss neu erstellt bzw. aus dem Fels gebrochen werden solle.\n\nArt. 103 PBG regelt die baulichen Nutzungsmöglichkeiten von Bauten und Anlagen in Gefahrengebieten. Ob sich Grundstücke innerhalb solcher Gefahrengebiete befinden, wird im Nutzungsplan oder\ndurch Verfügung festgestellt (Art. 103 Abs. 4 PBG). Für die Bauzonen liegt seit Ende des Jahres 2012 eine kantonsweit flächendeckende Gefahrenkarte vor. Ergänzend hat die Vorinstanz für das\nGemeindegebiet ein Massnahmenkonzept Naturgefahren ausgearbeitet, das zwischenzeitlich vom AREG zur Kenntnis genommen und\nfür welches anfangs des Jahres 2020 das Mitwirkungsverfahren eingeleitet wurde. Weder gemäss Konzept noch dazugehörigem Plan\nliegt das vorliegend umstrittene Bauvorhaben in einer Gefahrenzone.\nDer Hang ist zwar tatsächlich relativ steil; daraus allein lässt sich\naber entgegen der Ansicht der Rekurrentin nicht einfach auf die Zugehörigkeit zu einem Gebiet von \"mindestens blauer Gefährdung\"\nschliessen. Gegen eine akute Gefährdung spricht denn auch der\nUmstand, dass die beiden – auf einem flacheren Absatz im Hang\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 15/36\nerbauten – Ferienhäuser offenbar ohne Gefährdung bereits seit\nJahrzehnten an diesem Standort stehen. Sodann wird wie bei jedem\nBauvorhaben erwartet und ist davon auszugehen, dass auch das\nvorliegende den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit genügt und nach den anerkannten Regeln der Baukunde ausgeführt\nwird (vgl. Art. 101 PBG). Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen im\nBaubewilligungsverfahren ist nicht gegeben bzw. die von der Rekurrentin geforderte Einreichung eines Naturgefahren-Nachweises nicht\nerforderlich (vgl. auch nachstehend Erw. 3.3.5).\n\n3.3.3 Nach Ansicht der Rekurrentin hätte das Bauvorhaben zum\nandern zwingend auch durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei\n(ANJF) geprüft werden müssen, da das Baugrundstück weniger als\n10 m neben einem Lebensraum bedrohter Arten – Schongebiet gemäss kantonalem Richtplan liege. Der Schacht für das Trinkwasser\nbefinde sich – vermutlich – sogar innerhalb des Lebensraums.\n\nAbgesehen davon, dass die Rekurrentin nicht darlegt, inwiefern die\nInteressen des benachbarten Lebensraums durch das Bauvorhaben\nberührt sein sollten, liegt das Baugrundstück – wie sie selbst anerkennt – ausserhalb des Schutzgebiets, wobei die Entfernung (entgegen der rekurrentischen Darstellung) fast 70 m beträgt. Das Bauprojekt ist sodann mit keiner Nutzungsänderung verbunden. Die Notwendigkeit eines Beizugs des ANJF in das Bewilligungsverfahren ist\nnicht ersichtlich.\n\n3.3.4 Die Rekurrentin rügt sodann, dass die Baubewilligung unter der\nAuflage erteilt worden sei, dass zum gegebenen Zeitpunkt an die\nöffentliche Wasserversorgung angeschlossen werde. Die Vorinstanz\nhalte folglich, anders als sie selbst und die Rekursgegnerin, das vorgesehene Konzept der Frischwasser-Versorgung mit Regenwasser\nfür nicht dauerhaft genügend. Für den Anschluss an die öffentliche\nWasserversorgung müsse allerdings erst eine Leitung mit einer Länge von rund 200 m und einer massiven Höhendifferenz erstellt werden, wofür bis heute kein entsprechendes Baugesuchsverfahren\neingeleitet worden sei. Die Erteilung einer Baubewilligung unter einer\nAuflage, zu deren Erfüllung ein weiteres Verfahren erforderlich ist, sei\nnicht zulässig.\n\n"}