{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\nDer Beginn einer Rechtsmittelfrist setzt grundsätzlich eine ordnungsgemässe und vollständige Eröffnung voraus (vgl. U.P. CAVELTI, in:\nRizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 30-30ter\nN 72); Eine mangelhafte Eröffnung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Verfahrensmangel dar, aus welchem den\nBeteiligten kein Nachteil erwachsen darf. Die Berufung auf Formmängel unterliegt allerdings dem Grundsatz von Treu und Glauben\nund eine Heilung derselben im Rechtsmittelverfahren bleibt vorbehalten (vgl. u.a. TSCHUMI, a.a.O., Art. 24-26bis N 5 ff., und CAVELTI,\na.a.O., Art. 30-30ter N 72; VerwGE B 2012/184 vom 4. April 2013\nErw. 3.1 ff. und 3.3).\n\n3.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem als Einspracheentscheid (\"Abweisung Baueinsprache/Erteilung Baubewilligung Nr. 2018-041\") überschriebenen Beschluss vom 26. November 2018 sowohl über die\nöffentlich- wie die privatrechtliche Einsprache der Rekurrentin entschieden als auch die nachgesuchte Baubewilligung erteilt. Diesen\nBeschluss unter Beilage der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung\ndes AREG vom 2. Oktober 2018 stellte sie sowohl der Rekursgegne-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 13/36\nrin als auch der Rekurrentin zu. Ebenfalls zugestellt wurde die separat als \"Anhang zum Einspracheentscheid\" ausgefertigte \"Baubewilligung Nr. 2018-041 mit Feststellungen, Bedingungen und Auflagen\"\nsamt der brandschutztechnischen Bewilligung vom 25. Mai 2018 und\nder kanalisationstechnischen Bewilligung vom 16. Oktober 2018. Der\nRekurrentin nicht zugestellt wurden die entsprechenden genehmigten\nPlanunterlagen.\n\n3.2.3 Von einem Bauvorhaben Betroffene haben – basierend auf\nden Grundsätzen des rechtlichen Gehörs – im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich das Recht, während der öffentlichen Auflage in ein Baugesuch und alle dazugehörenden Formulare, Pläne, Berichte und dergleichen Einsicht zu nehmen. Es ist ihnen\nauch unbenommen, von diesen Unterlagen auf eigene Kosten Kopien zu erstellen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Bewilligungsbehörde ihnen zusätzlich zum Entscheid über das Baugesuch\nund die Einsprache (vgl. Art. 157 Abs. 1 PBG) auch einen bewilligten\n(oder nichtbewilligten) Plansatz mit allen zugehörigen Unterlagen\nzustellen müsste (siehe u.a. BDE Nr. 33/2020 vom 5. Mai 2020\nErw. 2.1). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin besteht dazu keine\nrechtliche Verpflichtung. Die Pläne sind öffentlich aufgelegen und die\nRekurrentin hat von diesen vorliegend auch Kenntnis genommen; auf\nAntrag ihres Rechtsvertreters waren diesem am 14. Juni 2018 das\nBaugesuchsformular, der Brandschutznachweis, das Projektdossier,\ndie zum Brandschutz und zur Kanalisation ausgefertigten Planbeilagen wie auch ein Protokollauszug der Sitzung der Baukommission\nvom 24. April 2018 während der (erstreckten) Einsprachefrist sogar\neigens zur Einsichtnahme zugestellt worden. Ohne entsprechende\nHinweise während des Einspracheverfahrens bzw. in den angefochtenen Verfügungen ist zudem davon auszugehen, dass die genehmigten den öffentlich aufgelegenen Plänen entsprechen. Der Rekurrentin wurden folglich alle ihr als Gesamtentscheid nach Art. 133\nBst. f PBG zu eröffnenden Beschlüsse und Unterlagen zugestellt;\nihre Rüge einer unvollständigen Eröffnung ist unbegründet.\n\n3.3 Die Rekurrentin bringt sodann vor, dass die Baubewilligung\nerteilt worden sei, obwohl offenbar verschiedene Unterlagen noch\nnicht zur Beurteilung vorgelegen hätten bzw. vorliegen würden. Indem keine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen\nstattgefunden habe, sei gegen Art. 25a RPG verstossen worden.\n\n3.3.1 Art. 25a RPG verlangt eine ausreichende Koordination, wenn\ndie Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1). Die für die Koordination\nverantwortliche Behörde kann die erforderlichen verfahrensleitenden\nAnordnungen treffen (Abs. 2 Bst. a), sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (Abs. 2 Bst. b), holt von\nallen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein (Abs. 2 Bst. c) und sorgt\nfür eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 Bst. d). Die\n\n"}