{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 11/36\nwurde. Es wurde jedoch unter anderem angemerkt, dass es insbesondere mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zumindest kritisch sein dürfte, ob so weitreichende gestalterische und bauliche Abweichungen vom bestehenden Gebäude, wie sie das in Frage stehende Projekt vorsehe, allein durch das Kriterium der besseren\nEinpassung in die Landschaft gerechtfertigt wären und die Identität\ninsgesamt gewahrt bliebe. Wenn sich nun die Rekursgegnerin in der\nFolge vor Anhandnahme der Planung eines konkreten neuen Projekts vorgängig beim AREG als zuständiger kantonaler Fachstelle\nnach den Bewilligungsvoraussetzungen und der Beurteilungspraxis\nzu Art. 24c RPG erkundigte, so ist dies nachvollziehbar und in Anbetracht der Komplexität des Bauens ausserhalb Bauzone auch nicht\nunüblich. Es besteht sodann kein Anlass für die Annahme, dass die\nVertreter des AREG sich an der Besprechung vom 10. Januar 2018 –\nüber den Rahmen einer unverbindlichen Stellungnahme hinausgehend – einlässlich und beratend zu einem bereits konkret vorliegenden neuen Bauprojekt geäussert oder eine Zusicherung erteilt hätten.\nDas neue Baugesuch wurde denn auch erst Ende März 2018 eingereicht. Auch die Behauptung der Rekurrentin, dass C.___ bereits\neine vorgefasste Meinung habe, ist nicht weiter glaubhaft gemacht.\nDer Umstand, dass seitens des AREG in der Vernehmlassung vom\n11. April 2019 die Abweisung des Rekurses beantragt und entsprechend an der Teilverfügung festgehalten wird, legt jedenfalls noch\nkeine Befangenheit nahe. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich,\ndass der Leiter der Abteilung BaB ein persönliches Interesse am\nBauvorhaben bzw. am Ausgang des Baubewilligungs- und Rekursverfahrens haben sollte. Eine Verletzung der nach Art. 29 Abs. 1 BV\nbzw. Art. 7 VRP auferlegten Ausstandspflichten durch C.___ ist\ndemnach zu verneinen. Entsprechend besteht auch kein Grund, die\nAngelegenheit wie von der Rekurrentin beantragt, an eine andere\nAbteilung bzw. \"neutrale Stelle\" zu überweisen, zumal weder die beiden von ihr in der Eingabe vom 11. Juni 2019 zitierten Bundesgerichtsentscheide noch das erwähnte Rekursverfahren i.S. H.A. für\nden vorliegenden Sachverhalt einschlägig sind. In jenem Verfahren\nwurde die Instruktion des Rekurses baudepartementsintern an den\nRechtsdienst des Tiefbauamtes übertragen, weil der heutige Leiter\nder Rechtsabteilung im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz bei\ndieser angestellt und intern in den Fall miteinbezogen war. Vorliegend jedoch handelt es sich um die Frage, ob das AREG im Rahmen\nseiner gesetzlich vorgegebenen Tätigkeit über ein Baugesuch entscheiden kann, nachdem es zuvor in genereller Weise Stellung zu\nrechtlichen Fragen genommen hat, was zu bejahen ist.\n\n3.1.6 Soweit die Rekurrentin die Aufhebung der vorinstanzlichen\nEntscheide auch aus formellen Gründen beantragt, weist sie zwar zu\nRecht darauf hin, dass eine Mitwirkung am Entscheid über den eigenen Ausstand grundsätzlich unzulässig ist (Entscheid des Bundesgerichtes 1C_325/2018 vom 15. März 2019 Erw. 3.5). Dass der damalige Amtsleiter D.___ den Entscheid über das Ausstandsbegehren\ngegen C.___ nicht selbst geschrieben haben soll, ist jedoch zum\neinen eine reine Behauptung. Zum andern hat er jedenfalls formell\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 12/36\nselbst über das Ausstandsbegehren entschieden. Zudem ist davon\nauszugehen, dass er auch ohne allfällige Mitwirkung von C.___\ngleich entschieden hätte. Abgesehen davon, dass eine Ausstandspflicht von C.___ wie ausgeführt in materieller Hinsicht ohnehin zu\nverneinen ist, wären somit die Voraussetzungen für die Heilung einer\nformellen Verletzung auch insoweit erfüllt (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1C_325/2018 vom 15. März 2019 Erw. 3.5).\n\n3.2 Die Rekurrentin macht im Weiteren geltend, die Baubewilligung\nbzw. der Gesamtentscheid der Vorinstanz sei unvollständig eröffnet\nworden. Als Verfügung, mit welcher die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften festgestellt werde, beziehe sich die Baubewilligung auf sämtliche Pläne, Gesuchsunterlagen und einzelnen\nBeschlüsse der zuständigen Behörden. Vorliegend fehlten jedoch\nzumindest ein genehmigter Plansatz sowie ein genehmigter Formularsatz, mit allfälligen weiteren genehmigten Beilagen.\n\n3.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VRP ist eine Verfügung den Betroffenen zu eröffnen, wobei als Betroffene auch Dritte gelten, deren eigene schutzwürdige Interessen durch die Verfügung berührt werden.\nDie Eröffnung ist Grundvoraussetzung für die Rechtswirksamkeit von\nVerfügungen (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz\nüber die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/\nSt.Gallen 2020, Art. 24-26bis N 5). Sie meint nach der Rechtsprechung die tatsächliche Aushändigung des amtlichen Aktenstücks an\ndie Betroffenen, welchen damit eine Kenntnisnahme des Inhalts wie\nauch eine allfällige Anfechtung der Verfügung überhaupt erst ermöglicht wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1066). Sie hat bei\nGesamtentscheiden nach Art. 133 Bst. f PBG folglich sämtliche\n(Teil-)Entscheide und Einzelverfügungen zu umfassen.\n\n"}