{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n3.\nDie Rekurrentin bringt verschiedene formelle Rügen vor, welche ihrer\nAuffassung nach bereits zur Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids vom 26. November 2018 führen müssten.\n\n3.1 Die Rekurrentin macht geltend, dass C.___, Leiter der Abteilung BaB, unzulässigerweise selbst über das mit der Einspracheergänzung vom 25. Juni 2018 gestellte Ausstandsbegehren gegen ihn\nentschieden habe. Der die entsprechende Verfügung unterzeichnende D.___, der (damalige) Leiter des AREG, habe diese jedenfalls\nnicht selbst geschrieben. Die raumplanungsrechtliche Teilverfügung\nvom 2. Oktober 2018, in welche der Entscheid über das Ausstandsbegehren integriert sei, sei bereits aus diesem Grund aufzuheben.\nDa es sich dabei um einen zwingenden Teil des Gesamtentscheids\nvom 26. November 2018 handle, sei auch dieser, mitsamt allen weiteren Teilverfügungen, aufzuheben. Im Übrigen habe C.___ auch die\nVernehmlassung vom 11. April 2019 im vorliegenden Rekursverfahren nicht unterzeichnen dürfen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019\nergänzte die Rekurrentin sodann, dass aufgrund der Gesamtumstände die ganze Abteilung BaB vorbefasst und eine neutrale Stelle mit\nder Verfahrensführung zu beauftragen sei.\n\n3.1.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV)\ngewährleistet in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen\nunter anderem den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung\nsowie als Teilgehalt dieses Grundrechts den Anspruch auf Unbefangenheit nichtgerichtlicher Behörden (vgl. BGE 140 I 326 Erw. 5.2;\nEntscheide des Bundesgerichtes 1C_325/2018 vom 15. März 2019\nErw. 3.2, 9C_773/2018 vom 3. April 2019 Erw. 2; HÄFELIN/MÜLLER/\nUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen\n2016, N 979).\n\n3.1.2 Das kantonale Recht regelt den Ausstand von Behördenmitgliedern sowie öffentlichen Angestellten und amtlich bestellten Sachverständigen in Art. 7 VRP. Treffen diese Personen Anordnungen,\nbereiten sie solche vor oder wirken sie daran mit, so haben sie von\nsich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie (unter anderem) bei\neiner Anordnung einer Vorinstanz mitgewirkt haben (Bst. bbis) oder\nwenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen (Bst. c). Befangenheit ist grundsätzlich gegeben, wenn Umstände vorliegen, die\ngeeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche\nUmstände können in einem bestimmten subjektiven Verhalten der\nbetroffenen Person oder in funktionellen oder organisatorischen, das\nheisst objektiven, Gegebenheiten begründet sein (CAVELTI/VÖGELI,\na.a.O., N 192). Ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich, es genügt\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 9/36\ndie Glaubhaftmachung. Auf rein individuelle – subjektive – Eindrücke\neines Verfahrensbeteiligten darf nicht abgestellt werden. Vielmehr\nsind nur die objektiv festgestellten Umstände zu berücksichtigen.\nUnwesentlich ist, ob tatsächlich eine Befangenheit vorliegt oder nicht\n(C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen\n2020, Art. 7-7bis N 24 f. mit Hinweisen).\n\n3.1.3 Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie\nfür Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung\ndes Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben, wobei die für Gerichte geltenden Anforderungen nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass beispielsweise Mehrfachbefassungen gerade im verwaltungsinternen\nVerfahren systemimmanent sein können (BGE 140 I 326 Erw. 5.2).\nVerwaltungsbehörden haben denn auch anders als Gerichtsinstanzen nicht völlig unabhängig und unparteilich zu entscheiden, sondern\nmüssen auch öffentliche Interessen berücksichtigen, was – im Gegensatz zu einem persönlichen Interesse am zu behandelnden Geschäft – grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt (u.a. Entscheid des Bundesgerichtes 9C_773/2018 vom 3. April 2019 Erw. 2;\nGVP 2013 Nr. 47 Erw. 3.3 und 3.6.1; REITER, a.a.O., Art. 7-7bis N 26).\nWie das Bundesgericht im Weiteren festhält, kann es in Anbetracht\nder oft komplexen Fragestellungen und schwerwiegenden Folgen\nvon Fehlplanungen gerade in Bau- und Planungsangelegenheiten\nder Prozessökonomie dienen, wenn Verwaltung und private Bauherrschaft durch vorprozessuale Abklärungen oder Verhandlungen die\nVoraussetzungen für einen effizienten und sachgerechten Entscheid\nschaffen. Zudem liege es im Interesse der Verfahrenskoordination,\nwenn sich die zuständigen Behörden als Träger der Planungshoheit\nmöglichst frühzeitig in den Planungsprozess einbringen (BGE 140 I\n326 Erw. 6.1 mit Hinweisen).\n\nOb eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, beurteilt sich nach den konkreten Umständen\ndes Einzelfalls, d.h. nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens (BGE 140 I 326 Erw. 5.2; Entscheid des Bundesgerichtes 1C_100/2012 vom 16. Oktober 2012\nErw. 2.2; GVP 2013 Nr. 47). Das Bundesgericht unterscheidet sodann zwischen der unverbindlichen Stellungnahme zu abstrakten\nRechtsfragen, der Beantwortung konkreter Fragen zu einem Bauvorhaben, der eigentlichen Beratung der Bauherrschaft und dem verbindlichen Vorentscheid. Während erstere in der Regel keine Gefahr\nspäterer Befangenheit in sich trägt – selbst bei einer generellen Auskunft zur grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens\nist noch keine unzulässige Vorbefassung gegeben (vgl. BGE 140 I\n326 Erw. 6.3 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichtes\n1C_100/2012 vom 16. Oktober 2012 Erw. 2.2) –, bildet eine eigentliche Beratertätigkeit einen Ausstandsgrund. Eine umfangreiche detaillierte Beantwortung konkreter projektbezogener Fragen wiederum\n\n"}