{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 6/36\ngabe vom 4. September 2019 vernehmen liess. Darin machte sie\nunter anderem geltend, dass sich der Zustand der Wohnbaute Vers.-\nNr. 004 seit dem Augenschein im April 2016 entgegen der Annahme\nim Schreiben des Baudepartementes vom 26. Juli 2019 wesentlich\nverändert habe. Am 9. Oktober 2019 stellte die Rekursgegnerin diesbezüglich die Einreichung aktueller Unterlagen in Aussicht. In der\nFolge übermittelte sie mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 Photobeilagen sowie eine Berechnung des Gebäudevolumens im Bestand\nund nach Realisierung des Bauvorhabens. Die Rekurrentin liess sich\nhierzu mit Schreiben vom 17. Februar 2020 vernehmen. Am 25. März\n2020 reichte die Rekursgegnerin ihrerseits eine Stellungnahme ein.\nMit Schreiben vom 26. März 2020 wurde als nächstes nochmals der\nRekursentscheid angekündigt, worauf die Rekurrentin am 6. April\n2020 eine weitere Eingabe einreichte.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(sGS 951.1; abgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrentin beantragt die Durchführung eines Augenscheins an\nOrt und Stelle.\n\n2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr\nbeauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt sie die\nBeweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere\ngeeignete Weise.\n\n2.1.1 Art. 12 VRP ist Ausdruck der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime, wobei gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VRP\nregelmässig nur die angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise berücksichtigt werden, sofern kein öffentliches oder privates Interesse eine weitergehende Abklärung verlangen (B. MÄRKLI, in: Rizvi/\nSchindler/Cavelti (Hrsg.), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRP), Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12-13 N 5 f.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 7/36\nund 9). Beim Entscheid darüber, ob über eine Tatsache Beweis erhoben werden soll, ab wann sie als bewiesen gilt oder ob zusätzliche\nBeweismittel zu erheben sind, kommt der Behörde ein weites Ermessen zu. Eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig und kann aus\nverfahrensökonomischen Gründen auch geboten sein (MÄRKLI,\na.a.O., Art. 12-13 N 20).\n\n2.1.2 Der Augenschein ist die unmittelbar sinnliche Wahrnehmung\nvon Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient der Klärung\nvon streitigen Tatsachen bzw. dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ein Verzicht ist dann angebracht, wenn sich der Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten\nergibt oder die Behörden ausreichende eigene Kenntnisse der Sachlage besitzen. Dies gilt auch für unbestrittene Behauptungen, sofern\neine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfassende\nFeststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erheischen,\nsind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor\ndem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, N 966).\n\n2.2 Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 hatte die verfahrensleitende\nSachbearbeiterin der instruierenden Rechtsabteilung den Beteiligten\nmitgeteilt, dass auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet\nwerde, nachdem die tatsächlichen Verhältnisse bereits im Rahmen\ndes vorangegangenen Rekursverfahrens Nr. 15-4053 unter anderem\nanlässlich einer Besichtigung vor Ort abgeklärt worden seien und auf\ndie im damaligen Zusammenhang erstellten oder seitens der Beteiligten eingereichten Photos und Unterlagen – welche den Beteiligten im\nvorliegenden Verfahren noch einmal übermittelt wurden – abgestellt\nwerden könne. Bezugnehmend auf das in der Folge erhobene rekurrentische Vorbringen, der Zustand des Ferienhauses sei zwischenzeitlich wesentlich verändert worden, reichten sodann sowohl die\nRekursgegnerin als auch die Rekurrentin weitere Photonachweise\nein.\n\n2.3 Die Rekurrentin bringt in ihrem Schreiben von 11. Juni 2019\nverschiedene Gründe vor, welche die Durchführung eines Augenscheins bedingen sollen. So gehe es vorliegend um ein ganz anders\nkonzipiertes Bauvorhaben als noch im Rekursverfahren Nr. 15-4053,\nund es seien beim bereits durchgeführten Augenschein weder die\nganze Bauphase (mit Bauinstallation und eingesetzten Maschinen),\ndie Umgebungsgestaltung, die Auswirkungen von Terraineingriffen in\ndas gewachsene Terrain (gravitative Naturgefahren) noch die Auswirkungen des Bauvorhabens und insbesondere der Bauphase auf\nden benachbarten Lebensraum bedrohter Arten – Schongebiet geprüft worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern zur Beurteilung\nentsprechender Vorbringen im vorliegenden Verfahren, soweit auf sie\nüberhaupt einzugehen ist (vgl. nachstehend Erw. 3.3.2 ff.), die sachverhaltlichen Feststellungen im vormals erstellten Augenschein-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 8/36\nProtokoll und die zugehörige Photo-Dokumentation nicht genügen\nsollten. Auch die Frage, ob das Ferienhaus noch bestimmungsgemäss nutzbar ist, kann gestützt auf die im Dossier liegenden Unterlagen beurteilt werden (vgl. nachstehend Erw. 4.3). Auf die nochmalige\nDurchführung eines Augenscheins kann folglich verzichtet werden.\n\n"}