{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 4/36\nBeginn der Bauarbeiten ein rechtsverbindliches Konzept betreffend\nWinterdienst auf der G.___strasse ab dem Ende des als Gemeindestrasse 3. Klasse klassierten Teils (beim Bauernhof) bis zum privatrechtlichen Parkplatz festlegten. Im Weiteren wurde zur Sicherung\nder Beschränkung der baulichen Nutzungserweiterung die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angeordnet.\n\nd) Mit Beschluss vom 26. November 2018 und unter Bezugnahme\nauf die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG erteilte der\nGemeinderat Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen, unter gleichzeitiger Abweisung der öffentlich-rechtlichen und\nder privatrechtlichen Einsprache von A.___.\n\nD.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ durch ihren Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 12. Dezember 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 22. Januar 2019 werden folgende\nAnträge gestellt:\n\n1. Die Baubewilligung Nr.___ des Gemeinderates Z.___\nvom 26. November 2018 sei aufzuheben, mit Einschluss der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung\ndes AREG vom 2. Oktober 2018 sowie aller weiteren\nTeilbewilligungen;\n\n2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___\nvom 26. November 2018, mit welchem die öffentlichrechtliche Einsprache abgewiesen wurde (Ziff. 2 des\nDispositivs), sei aufzuheben;\n\n3. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates Z.___\nvom 26. November 2018, mit welchem die Einsprache nach Art. 684 ZGB abgewiesen wurde (Ziff. 3 des\nDispositivs), sei aufzuheben;\n\n4. Dementsprechend sei\n\na) das Baugesuch Nr.___ wegen Verletzung öf-\nfentlich-rechtlicher Vorschriften abzuweisen;\nsowie\n\nb) das Baugesuch Nr.___ wegen Verletzung von\nArt. 684 ZGB abzuweisen;\n\n5. Ziff. 5 des Einspracheentscheids des Gemeinderates\nZ.___ vom 26. November 2018 sei, unabhängig vom\nAusgang des Rekursverfahrens in der Sache, in dem\nSinn zu ändern, als die Entscheidgebühr von\nCHF 800.00 für den Einspracheentscheid der Rekursgegnerin aufzuerlegen sei;\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 4 %\nBarauslagen, zuzüglich 7,7 % MWSt.) zulasten der\nRekursgegnerin.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 5/36\nZur Begründung wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine unvollständige Eröffnung des vorinstanzlichen Gesamtentscheids geltend\ngemacht. Dieser sei zudem gefällt worden, obschon offenbar noch\nnicht alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorgelegen seien,\nwomit auch gegen Bundesrecht, namentlich Art. 25a RPG, verstossen werde. Schliesslich sei der Entscheid auch hinsichtlich der Behandlung des Ausstandsbegehrens aufzuheben. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen\nzur Berufung auf die Bestandesgarantie nicht gegeben seien, die\nzulässige Erweiterung der Wohnfläche überschritten und das Baugrundstück verkehrsmässig nicht hinreichend erschlossen sei. In\nBezug auf die privatrechtliche Immissionseinsprache habe die Vorinstanz keine Gesamtinteressenabwägung vorgenommen, eine solche aufgrund der fehlenden Unterlagen aber auch gar nicht vornehmen können. Sodann führe die geplante Übernutzung des Baugrundstücks zu einer übermässigen Beeinträchtigung der Rekurrentin\nsowohl während der Bauphase als auch während der späteren Nutzung.\n\nE.\na) Mit Vernehmlassung vom 1. März 2019 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.iur. Marie-Theres Huser, Rechtsanwältin, Zürich, den Rekurs sowohl bezüglich der öffentlich-rechtlichen\nEinsprache als auch bezüglich der Einsprache nach Art. 684 ZGB\nunter Kostenfolge abzuweisen. Ebenso sei das Begehren der Rekurrentin, Ziff. 5 des Einspracheentscheids vom 28. November 2018\ndahingehend zu ändern, als die Entscheidgebühr der Rekursgegnerin aufzuerlegen sei, abzuweisen.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 6. März 2019 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 11./23. April 2019 stellt das AREG\nden Antrag auf Abweisung des Rekurses.\n\nd) Am 15. Mai 2019 wurden den Beteiligten die Vernehmlassungen und dem rekurrentischen Rechtsvertreter antragsgemäss die\nRekursakten zur Einsichtnahme zugestellt. Dieser reichte in der Folge am 11. Juni 2019 eine weitere Stellungnahme ein und erneuerte\nunter anderem den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins an\nOrt und Stelle. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 wurde das Rekursdossier wunschgemäss auch der Vertreterin der Rekursgegnerin zur\nEinsichtnahme zugestellt und gleichzeitig – unter Verweis auf die im\nvorangegangenen Verfahren Nr. 15-4053 erhobene Sachverhaltsabklärung – der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins\nbekanntgegeben. Entsprechend wurde als nächster Verfahrensschritt\ndie Ausfertigung eines Entscheidentwurfs zu Handen des Departementsvorstehers angekündigt.\n\ne) Ebenfalls am 26. Juli 2019 reichte die Rekursgegnerin eine\nweitere Stellungnahme ein, zu welcher sich die Rekurrentin mit Ein-\n\n"}