{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\nB.\na) Am 18. August 2014 stellte B.___ ein Baugesuch für den „Ersatzbau eines Wohnhauses in Holzbauweise“ auf dem Grundstück\nNr. 001, wogegen A.___ Einsprache bei der Baukommission Z.___\nerhob. Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG)\nstellte mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 10. Februar\n2015 fest, dass es sich beim Ferienhaus Vers.-Nr. 004 um ein rechtmässig erstelltes, altrechtliches Bauwerk handle, und erteilte die Zustimmung zur Baubewilligung im Sinn der Erwägungen. Mit Beschluss vom 21. April 2015 wies die Baukommission Z.___, gestützt\nauf die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG und im\nSinn der Erwägungen, die Einsprache von A.___ vollumfänglich ab.\nSie erteilte gleichzeitig die nachgesuchte Abbruch- und Baubewilligung.\n\nb) Gegen den Beschluss der Baukommission Z.___ vom 21. April\n2015 reichte A.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, mit Eingabe vom 8. Mai 2015 Rekurs beim Baudepartement ein (Rekursverfahren Nr. 15-4053). Nebst formellen Mängeln\nrügte sie eine in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht unzureichende\nErschliessung des Bauvorhabens, dies sowohl in Bezug auf die Zufahrt als auch die Versorgung mit Trinkwasser. Im Weiteren machte\nsie eine Verletzung raumplanungsrechtlicher Vorschriften geltend. So\nsei fraglich, ob überhaupt ein Ersatzbau zulässig sei, da die bestehende Baute praktisch unbewohnbar sei. Das Bauvorhaben sei sodann weder hinsichtlich Aussehen noch bezüglich Nutzung mit den\nVorschriften über die Identität nach Art. 42 der eidgenössischen\nRaumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) vereinbar.\nEinem Ersatzbau stünden schliesslich auch überwiegende Interessen\nentgegen.\n\nc) Im Rahmen des Rekursverfahrens führte das Baudepartement\nin Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie zusätzlich des\nKommandanten der Feuerwehr Z.___, eines Vertreters der Wasserversorgung Z.___ sowie eines Vertreters des kantonalen Amtes für\nVerbraucherschutz und Veterinärwesen, Wasser- und Chemikalien-\nInspektorat, am 5. April 2016 einen Augenschein an Ort und Stelle\ndurch. Nachdem A.___ in der Folge das Vorliegen einer Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses der fraglichen Baute sowie die Erstellung der drei Parkplätze bestritt, wurden weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen.\n\nd) Mit Entscheid Nr. 40/2017 vom 4. Dezember 2017 wurde der\nRekurs von A.___ im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und Ein-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 3/36\nspracheentscheid sowie Abbruch- und Baubewilligung samt Teilverfügung des AREG aufgehoben. Die Gutheissung des Rekurses wurde damit begründet, dass die mit dem geplanten Neubau vorgesehene Erweiterung der vorbestandenen anrechenbaren Bruttogeschossfläche und die damit einhergehende Veränderung des äusseren Erscheinungsbilds nicht nötig seien im Sinn von Art. 24c Abs. 4 des\nBundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) in\nVerbindung mit Art. 42 RPV und die verlangte Identität der Baute\nfolglich bereits aus diesem Grund nicht gewahrt sei. Im Rahmen\neines obiter dictum äusserte sich der Entscheid alsdann auch zu\nweiteren umstrittenen Punkten wie insbesondere der Erschliessung.\n\nC.\na) Mit Baugesuch vom 27. März 2018 beantragte B.___ beim\nBauamt Z.___ neu die Baubewilligung für „Umbau und Sanierung\neines bestehenden Ferienhauses ausserhalb der Bauzone“. Gemäss\nProjektbeschrieb soll der alte Baukörper in seinen Abmessungen\nerhalten und soll zur Erreichung von zeitgemässen bautechnischen\nStandards (energetische Sanierung) unter Beibehaltung der äusseren Erscheinung innerhalb der bestehenden Umfassungswände ein\nin Holzelementbauweise vorgefertigtes Modul eingesetzt werden, das\nlediglich in Form eines Oberlichtes nach aussen in Erscheinung tritt.\nDie heutige Unterteilung in Dach- und Erdgeschoss soll aufgehoben\nund letzteres auf das Niveau des vorgelagerten Terrassenanbaus\nabgesenkt werden. Die ganze Wohnfläche – mit Ausnahme einer\nZutrittsgalerie auf die Terrasse – soll entsprechend auf dieser Ebene\nkonzentriert werden, unter Miteinbezug des bisher separat zugänglichen Raums unterhalb der Terrasse.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 29. Mai bis 11. Juni 2018 erhob\nA.___ durch ihren Rechtsvertreter sowohl öffentlich-rechtliche Einsprache gegen das Bauvorhaben als auch Einsprache wegen Verletzung von Art. 684 des eidgenössischen Zivilgesetzbuches (SR 210;\nabgekürzt ZGB). In formeller Hinsicht verlangte sie den Ausstand des\nLeiters der Abteilung Bauen ausserhalb der Bauzone (BaB) des\nAREG und von dessen damaligem Stellvertreter zufolge Vorbefassung sowie die raumplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens\ndurch eine andere Stelle. In materieller Hinsicht rügte sie eine mangelnde strassenmässige Erschliessung und die Überschreitung des\nraumplanungsrechtlich zulässigen Rahmens einer Erweiterung der\nNutzflächen. Da folglich das Bauvorhaben im Vergleich zu einer öf-\nfentlich-rechtlich regelkonformen Überbauung eine Übernutzung beinhalte, sei auch Art. 684 ZGB verletzt.\n\nc) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 2. Oktober\n2018 wies das AREG das Ausstandsbegehren gegen den Leiter der\nAbteilung BaB ab. Im Übrigen stellte es fest, dass es sich beim\nWohnhaus Vers.-Nr. 004 um ein rechtmässig erstelltes, altrechtliches\nBauwerk handle, und erteilte es die Zustimmung zur Baubewilligung\nim Sinn der Erwägungen. Die Baubewilligung sei mit der Auflage zu\nverbinden, dass die politische Gemeinde und die Gesuchstellerin vor\n\n"}