{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8168_2020-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=109&type=1563347022&cHash=f4ff9251f2cc720c3d332a459ba36a32", "Checksum": "cbc9ff3e5fce059d1d89ec21be4fd893"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:49:54", "Checksum": "9309368e31c205f03704a0bed4e6a109", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.06.2020 18-8168\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-8168\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 16.07.2020\nEntscheiddatum: 24.06.2020\n\nBDE 2020 Nr. 54\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 und Art. 25 Abs. 1 VRP, Art. 22 Abs. 2 Bst. b, Art. 24c\nund Art. 25a RPG, Art. 41 ff. RPV, Art. 133 Bst. f PBG, Art. 684 ZGB. Es\nbesteht keine grundsätzliche Pflicht, bereits mit dem Baugesuch auch\nBaugrubenpläne einzureichen. In der Regel ist es sodann ausreichend,\nmittels Auflage in der Baubewilligung vor Baubeginn die Einreichung eines\nBaustellen-Installationsplans zu verlangen und in diesem Zusammenhang\ndann allenfalls auch weitere Vorkehrungen beispielsweise zur\nVerkehrsführung zu treffen (Erw. 3.3.5). Fehlt hingegen ein notwendiges\nhydrogeologisches Gutachten mit Versickerungsnachweis, so ist das\nBaugesuch unvollständig. Eine diesbezüglich suspensiv erteilte\nkanalisationstechnische Bewilligung ist nicht zulässig. Eine Heilung des\nVerfahrensmangels im Rekursverfahren mittels Korrekturgesuch ist zwar\ndenkbar, dies allerdings nicht in Fällen, da die kanalisationstechnische\nBewilligung wie vorliegend Bestandteil eines Gesamtentscheids nach Art.\n133 Bst. f PBG ist (Erw. 3.3.8). Der Praxis des AREG, eine nicht sichtbare\nbzw. zu keiner wahrnehmbaren Veränderung des äusseren\nErscheinungsbilds einer Baute führende Volumenerweiterung im Rahmen\nvon Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zu berücksichtigen, kann gefolgt werden.\nAuch von aussen nicht sichtbare Volumenerweiterungen bleiben aber im\nRahmen der Gesamtwürdigung beachtlich, soweit sie die Identität einer\nBaute in anderer Weise mitbeeinflussen (Erw. 4.4.3.1 f.).\n\nBDE 2020 Nr. 54 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/37\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-8168\n\nEntscheid Nr. 54/2020 vom 24. Juni 2020\n\nRekurrentin A.___\nvertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35,\n9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 26. November 2018)\n\nRekursgegnerin B.___\nvertreten durch lic.iur. Marie-Theres Huser, Rechtsanwältin,\nSPIESS+PARTNER AG Büro für Baurecht, Kirchenweg 5,\n8034 Zürich\n\nBetreff Baubewilligung (Umbau/Sanierung Ferienhaus)\nSachverhalt\n\nA.\na) B.___, Y.___, ist Eigentümerin des rund 626 m2 grossen und\nnördlich des Dorfes X.___ auf einer Höhe von rund 910 m ü.M. gelegenen und gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom\n15. Juli 2019 (in Vollzug seit 1. September 2019) der Landwirtschaftszone zugeteilten Grundstücks Nr. 001. Das Grundstück liegt\nan einem nach Osten/Südosten abfallenden Hang und ist mit einer\nbald sechzigjährigen, bisher als Ferienhaus genutzten Wohnbaute\n(Vers.-Nr. 004) mit nach Süden vorgelagertem Terrassenanbau\nüberbaut. Auch auf dem nordöstlich angrenzenden, rund 707 m2\ngrossen Grundstück Nr. 002 steht ein (Ferien-)Wohnhaus. Beide\nGrundstücke sind vom rund 10,5 ha grossen Grundstück Nr. 003\numgeben, das Wiesland, Wald sowie landwirtschaftliche Gebäude\numfasst, worunter auch den nordöstlich und unterhalb des Grundstücks Nr. 001 liegenden Bauernhof M.___ (Wohnhaus mit angebautem Stall). Das Grundstück Nr. 003 steht im Eigentum von A.___,\nX.___.\n\nb) Das Grundstück Nr. 001 ist von der östlich und rund 120 Höhenmeter tiefer gelegenen H.___strasse (Gemeindestrasse\n1. Klasse) aus über die G.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse)\nerschlossen, die bis zum Bauernhof und von dort aus vorerst unklassiert in einer grossen Schlaufe nach Süden und wieder zurück bis zu\neinem noch rund 40 Höhenmeter unterhalb und nördlich des Grundstücks Nr. 001 liegenden Weidstall führt. Von dort aus sind die beiden Grundstücke Nrn. 001 und 002 über eine Strecke von rund\n110 m den Hang hinauf zu Fuss erreichbar. Das Strassenstück zwischen der Schlaufe und dem Weidstall ist Teil des als Weg 2. Klasse\nund als Wanderweg klassierten F.___wegs. An der Aussenseite der\nSchlaufe, südöstlich und ebenfalls rund 40 Höhenmeter unterhalb der\nbeiden Grundstücke, befindet sich eine Ausbuchtung, die als Auto-\nAbstellplatz dient (ein Parkplatz für das Grundstück Nr. 001, zwei\nParkplätze für das Nachbarhaus). Unmittelbar beim Abzweiger\nG.___strasse/H.___strasse befindet sich eine Postauto-Haltestelle.\n\nc) Die beiden Liegenschaften Nrn. 001 und 002 sind ebenso wie\nder Bauernhof zwar an die Kanalisation, nicht aber an die öffentliche\nWasserversorgung angeschlossen; sie beziehen ihr Frischwasser\nvon einer nördlich des Weidstalls liegenden Quelle.\n\nd) Zugunsten der Grundstücke Nrn. 001 und 002 ist im Grundbuch X.___, gestützt auf einen Grunddienstbarkeitsvertrag vom\n10. Februar 1981, ein Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück\nNr. 003 eingetragen. Am 28. September 1993 folgte ein weiterer Eintrag über ein Parkierungsrecht für einen Personenwagen an der vorstehend erwähnten Stelle zu Gunsten des Grundstücks Nr. 001. Den\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2020), Seite 2/36\nWasserbezug von der gemeinsamen Quelle und den Unterhalt der\nentsprechenden Vorrichtungen hatten die damaligen (bzw. „jeweiligen“) Eigentümer der Grundstücke Nrn. 003, 001 und 002 mit Vertrag vom 2. März 1962 über das „Quellen-, Röhren- und Wasser-\ndurchleitungs- sowie Kabeldurchleitungsrecht“ geregelt, eingetragen\nim Servitutenprotokoll der Gemeinde X.___ am 1. Dezember 1962.\n\n"}