5.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, a.a.O., S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 13/14 Entscheid 1. Der Rekurs der A.___ AG, Y.___, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. a) Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–. b) Der am 14. Dezember 2018 von der A.___ AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.