Die anschliessende Eingabe vom 3. April 2019 enthielt sodann nur kurze Ausführungen. Zutreffend ist zwar, dass (auch) der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens von seinem Replikrecht Gebrauch machte und nach dem Augenschein vom 9. Mai 2019 noch mehrere Eingaben einreichte. Auch diese Eingaben waren jedoch nicht verfahrensleitend angeordnet worden. Obwohl es heute Usus ist, dass Rechtsvertreter unaufgefordert (mehrfach) von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, werden sie für solche freiwillig eingereichten Eingaben praxisgemäss nicht entschädigt. Insgesamt ist deshalb die eingereichte Kostennote zu kürzen.