Die Höhe der Honorarpauschale begründet er mit den konkreten Umständen des Rekursverfahrens, namentlich dem durchgeführten Augenschein und dessen Dauer, dem Umfang des Schriftenwechsels und den erforderlichen Abklärungen unter Beizug teilweise recht alter Akten. Diese Ausführungen sind dahingehend zu relativieren, als kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde. Die Vernehmlassungen der anderen Verfahrensbeteiligten sowie der Amtsbericht des TBA wurden vielmehr mit dem ausdrücklichen Hinweis zugestellt, dass seitens Rekursinstanz kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen sei. Die anschliessende Eingabe vom 3. April 2019 enthielt sodann nur kurze Ausführungen.