5.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin reichte am 11. Juni bzw. 15. August 2019 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 3'967.40 (zusammengesetzt aus einem Honorar in der Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 12/14 Höhe von Fr. 3'500.– und Barauslagen in der Höhe von Fr. 183.75, zuzüglich Mehrwertsteuer) ein.