Namentlich ein allfälliger erhöhter Unterhaltsbedarf bei Schnee und Eisglätte im Bereich eines erhöhten Quergefälles zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. dazu auch Amtsbericht TBA vom 22. März 2019) führt nicht zu Belastungen, die das öffentliche Interesse an der Klassierung überwiegen. Dies umso weniger, als die Rekurrentin die entsprechenden Kosten aller Voraussicht nach jedenfalls nicht alleine wird tragen müssen, sondern ein entsprechender Kostenteiler im Rahmen des ausstehenden Verfahrens zur Festlegung eines Unterhaltsperimeters zu bestimmen sein wird.