Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 11/14 Interesse. Zudem erweist sie sich als verhältnismässig: Es wird nicht geltend gemacht und ist nicht erkennbar, mit welchen übermässigen Einschränkungen sich die Rekurrentin bei der Beibehaltung der Klassierung konfrontiert sähe. Namentlich ein allfälliger erhöhter Unterhaltsbedarf bei Schnee und Eisglätte im Bereich eines erhöhten Quergefälles zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. dazu auch Amtsbericht TBA vom 22. März 2019) führt nicht zu Belastungen, die das öffentliche Interesse an der Klassierung überwiegen.