Es ist offensichtlich, dass ein Zusammenhang zwischen der Zufahrtsstrasse und den Parkplätzen in der Tiefgarage bzw. dem Gebäude besteht. Dieser Zusammenhang rechtfertigt die Klassierung der Strasse, und es ginge selbstredend nicht an, auf eine Klassierung des südlichen Bogens der Strasse mit dem Argument zu verzichten, dieser erschliesse nur die eigentliche Tiefgaragenrampe, an welcher kein öffentliches Interesse bestehe. 2.8 Zusammenfassend stützt sich die Beibehaltung der Klassierung auf eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt im öffentlichen