2.7.2 Die Rekurrentin wendet weiter ein, das Teilstrassenstück erschliesse weder Grundstück Nr. 001 noch Nr. 003 und damit kein einziges Grundstück, und auch nicht eine grössere Anzahl Wohneinheiten. Vielmehr diene das Teilstrassenstück einzig der Zufahrt zu acht (recte: neun) Parkplätzen. Auch dieser Einwand geht fehl. Strassen führen immer zu bestimmten Anlagen oder Bodenflächen auf den zu erschliessenden Privatgrundstücken. Ob eine Strasse zu klassieren ist, hängt nicht davon ab, welcher Art solche Anlagen oder Bodenflächen sind. Dies zeigt sich anschaulich an der Zufahrtsstrasse Nr. 001 auf den Grundstücken der Parteien: