Vielmehr hielt das Bundesgericht fest, bei Strassenbauten könne das öffentliche Interesse nur bejaht werden, wenn es "mehrere Grundstücke zu erschliessen" gelte oder "die Erschliessung im Hinblick auf die Schaffung einer grösseren Zahl von Wohnstätten" erfolge. Die Praxis, wonach für die Erschliessung von zwei Grundstücken eine öffentliche Strasse zu verlangen ist, hält somit auch vor BGE 114 Ia 341 stand.