2.7.1 Als unzutreffend erweist sich der Einwand der Rekurrentin, wonach kein genügendes öffentliches Interesse für eine öffentliche Strasse bestehe, wenn eine Strasse lediglich zwei Grundstücke erschliesse und weitere Nachbargrundstücke unerschlossen blieben. Aus dem von ihr angerufenen Entscheid des Bundesgerichtes (BGE 114 Ia 341 Erw. 3.b) ergibt sich nichts Anderes. Vielmehr hielt das Bundesgericht fest, bei Strassenbauten könne das öffentliche Interesse nur bejaht werden, wenn es "mehrere Grundstücke zu erschliessen" gelte oder "die Erschliessung im Hinblick auf die Schaffung einer grösseren Zahl von Wohnstätten" erfolge.