Die strassenmässige Erschliessung wäre zudem rechtlich sicherzustellen. Wenn wie vorliegend die Zufahrt zu neun Parkplätzen über ein fremdes Grundstück erfolgt, hätte deren rechtliche Sicherstellung durch eine öffentliche Widmung der Strassenfläche zu erfolgen, weil diese Strassenfläche der Erschliessung von mehr als einem Grundstück diente; eine bloss privatrechtliche Sicherstellung (z.B. durch Gewährung eines Fuss- und Fahrwegrechts in Form einer Dienstbarkeit) wäre ungenügend.