Daran und dem damit einhergehenden Wegfall der neun Parkplätze hat die Rekursgegnerin erklärtermassen kein Interesse, und es liegt offenkundig auch nicht im öffentlichen Interesse, die Zu- und Wegfahrt zu vorhandenen und bewilligten Parkplätzen einzuschränken. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht hat die Rekursgegnerin vielmehr Anspruch auf Fortbestand des rechtskräftig bewilligten Zustands unter Einschluss der errechneten und verfügten Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze. Aus denselben Überlegungen fällt auch die von der Rekurrentin thematisierte Möglichkeit einer Verlegung der neun Parkplätze innerhalb des Grundstücks Nr. 003 selber oder auf Grundstück Nr. 002 ausser Betracht.